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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
vollständige, unverfälschte und ausschliessliche Berücksichtigung systemkonform abgegebener Stimmen sowie für die Einhaltung des Stimmgeheimnisses und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse.
Der Inhalt der Protokolle umfasst mindestens die folgenden Ereignisse:
Start und Ende der Audit-, Identifizierungs- und Authentisierungsprozesse;
Start, Neustart und Ende der Abstimmungs- oder Wahlphase;
Start der Auszählung mit der Ergebnisermittlung;
Durchführung und Ergebnisse allfälliger Selbsttests;
festgestellte Störungen in den Elementen der IT-Infrastruktur, die die Betriebsfähigkeit beeinträchtigen.
Von jedem Ereignis werden das Datum und die Uhrzeit, die Art des Ereignisses, den möglichen Verursacher und das Ergebnis im Sinne von Misserfolg oder Erfolg dokumentiert.
Die Systemprotokolle werden der auf kantonaler Ebene verantwortlichen Stelle so zur Verfügung gestellt, dass diese die Informationen interpretieren kann.
14.3 Das Monitoring und die Erfassung von Systemprotokollen unterliegen
einem ständigen Verbesserungsprozess. Der Verbesserungsprozess beinhaltet einen offenen Dialog zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren sowie eine regelmässige und objektive Beurteilung der Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente und Prozesse. Die Ergebnisse dieser Evaluationen werden dabei berücksichtigt.
14.4 Das Monitoring und die Erfassung von Systemprotokollen beeinträchtigen
die Wirksamkeit der Massnahmen zur Gewährleistung des Stimmgeheimnisses in keiner Weise.
14.5 Es ist gewährleistet, dass im Falle einer Panne die Stimmen und die Da-
ten, die ein reibungsloses Funktionieren des Verfahrens bei der Auszählung der Stimmen belegen, unversehrt auf der Infrastruktur gespeichert werden.
14.6 Nach einer Panne des Systems oder einem Ausfall von Kommunikations-
oder Speichermedien, geht das System in einen Wartungsmodus über, in dem die Möglichkeit besteht, in einen sicheren Zustand zurückzukehren. Begonnene Stimmvorgänge werden unterbrochen. Die stimmende Person kann die Stimmabgabe erst dann wieder aufnehmen, wenn sich das System wieder in einem sicheren Zustand befindet.
14.7 Es ist möglich, mit Hilfe von Authentisierungsmerkmalen Kontrollstim-
men abzugeben, die keiner stimmberechtigten Person zugewiesen sind. Der Inhalt dieser Kontrollstimmen wird protokolliert. Die Auszählung der Kontrollstimmen wird mit den Protokollen verglichen.
Es ist sichergestellt, dass die Kontrollstimmen möglichst ähnlich gehandhabt werden wie systemkonform abgegebene Stimmen, gleichzeitig ist