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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

2Der Kanton kann die Entwicklung der eingesetzten Software, Aufgaben des technischen Betriebs und die Kommunikation zu Fragen der Funktionsweise an externe Organisationen delegieren.

3Bei einem Urnengang tragen die Betriebsstellen für die Bereitstellung und die Handhabung der technischen Aspekte der elektronischen Stimmabgabe die Verantwortung gegenüber dem Kanton.

4Die nach kantonalem Recht zuständigen Prüferinnen und Prüfer übernehmen die Verantwortung für den Betrieb ihrer technischen Hilfsmittel.

Art. 15 Aufgaben der auf kantonaler Ebene verantwortlichen Stelle

Der Kanton bestimmt eine Stelle, die die Gesamtverantwortung trägt und insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

a. Festlegung einer übergeordneten Informationssicherheitsrichtlinie;

b. Festlegung einer Informationsklassifizierungs- und Verarbeitungsrichtlinie für die identifizierten Informationsbestände;

c. Festlegung einer Risikomanagementrichtlinie;

d. Definition und Umsetzung von Massnahmen zur Einhaltung der Richtlinien nach den Buchstaben a–c;

e. Beauftragung eines Systembetreibers und Festlegung der Anforderungen an dessen Überwachung und Überprüfung;

f. Festlegung von Fristen für die Durchführung von kritischen Handlungen und Operationen;

g. Überwachung und Überprüfung der Arbeiten des Systembetreibers;

h. Bestimmung und Instruktion der Prüferinnen oder Prüfer;

i. Beurteilung und Kommunikation der Korrektheit des Ergebnisses des Urnengangs gestützt auf die Beweise nach Artikel 5 und weitere Indikatoren.

Art. 16 Belege zu den Gesuchen

1Den Gesuchen nach Artikel 27e VPR sind beizulegen:

a. Zertifikate und deren Anhänge, die im Rahmen von Prüfungen nach Artikel 10 Absatz 2 erstellt wurden;

b. aktuelle Risikobeurteilungen nach Artikel 4 einschliesslich der Grundlagen, die für die Nachvollziehbarkeit notwendig sind;

c. Informationen zur Offenlegung der Unterlagen nach Artikel 11 und zu Hinweisen aus der Öffentlichkeit nach Artikel 13;

d. Protokolle von Tests, die der Kanton durchgeführt hat, und Hinweise auf bestehende Mängel im System.

2Auf Unterlagen nach Absatz 1, die die Bundeskanzlei bereits erhalten hat und die noch gültig sind, kann verwiesen werden.