Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten

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4.2 Auswirkungen auf die betroffenen Interessengruppen

Da die Kompensation der über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden über einen längeren Zeitraum als heute erfolgen kann, müssen die Inspektorate bei ihrer Analyse einen grösseren Zeitraum als bisher in Betracht ziehen. Bereits heute sind die Arbeitgeber gemäss Artikel 73 Absatz 2 ArGV 1 jedoch verpflichtet, Verzeichnisse und Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren, somit entsteht ihnen daraus kein zusätzlicher Aufwand.

Ausserdem muss der Arbeitgeber bereits heute gemäss Artikel 6 ArG i.V.m. ArGV 3 spezifische Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes vorsehen. Durch die besondere Beachtung psychosozialer Risiken sollte auch hier kein grösserer zusätzlicher Aufwand entstehen.

Grösse der betroffenen Arbeitnehmergruppe

Zur Schätzung der Grösse der betroffenen Arbeitnehmergruppe wurde für die Dienstleistungsbetriebe Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand in der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) auf die Positionen 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung) und 70 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung) abgestellt. Hinweis: Die Public-Relations-Beratung fällt gemäss Anwendung des Bundesamtes für Statistik (BFS) ebenfalls unter die Position 70.10 Die Bedeutung der NOGA-Positionen 69 und 70 in der Gesamtwirtschaft lässt sich anhand verschiedener Datenquellen im Sinne einer Obergrenze wie folgt abschätzen:

 BFS/BESTA11 (Stand 2020): 175'000 vollzeitäquivalente Beschäftigte (4,4%); 218'000 Beschäftigte (4,2%)

 BFS/SAKE12 (Stand 2019): 192'000 Erwerbstätige ohne Grenzgänger und Kurzaufenthalter (4,3%); davon ca. 146'000 Arbeitnehmende ohne Lehrlinge (3,8%)

Unter die vorgeschlagene Revision fallen nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ohne Selbständigerwerbende). Ausgehend von den 3,8% der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in diesen Branchen tätig sind, erfüllen kaum mehr als 50% die durch die Verordnung gesetzten Kriterien von Vorgesetztenfunktion, Ausbildung, Lohnhöhe und Arbeitszeitautonomie. Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und auch die Risiken dieser Revision sind somit gering.

5. Rechtliche Aspekte

Die Revision der ArGV 2 erfolgt gestützt auf Artikel 27 ArG, wonach bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen Bestimmungen des ArG ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können. Die geplanten Änderungen fallen in diesen rechtlichen Rahmen. Da die Bestimmungen der Verordnung nicht vom OR abweichen können, müssen die entsprechenden Bestimmungen des OR beachtet werden. Das hier vorgeschlagene Jahresarbeitszeitmodell ist mit den Regelungen des OR vereinbar und kann im individuellen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vorgesehen werden.

10 https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/702100?q=kommunikationsberatung

11 Beschäftigungsstatistik

12 Schweizerische Arbeitskräfteerhebung