Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten
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Maximaler Saldo der über das vereinbarte Jahresstundensoll geleisteten Stunden (Buchstabe b)
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit diesem Jahresarbeitszeitmodell dürfen pro Kalender- bzw. pro Geschäftsjahr Ende Jahr netto höchstens 170 Stunden über das vereinbarte Jahresstundensoll auf dem Arbeitszeitkonto haben. Dies bedeutet, dass die Mehrstunden während des Kalender- oder Geschäftsjahres Schwankungen unterliegen dürfen und die maximale Anzahl von 170 Stunden zwischenzeitlich auch überschritten werden kann. Dabei handelt es sich um eine Abweichung der aktuellen gesetzlichen Regel, wonach jede während des Jahres geleistete Überzeitstunde – unbesehen ihrer Entschädigung oder Kompensation – addiert wird bis zur Erreichung der maximalen Anzahl von 170 Stunden gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArG (sog. Bruttoprinzip).
Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die maximale Anzahl der über das vereinbarte
Jahresstundensoll geleisteten Stunden anteilsmässig. Dies bedeutet, dass diese Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschreitung der entsprechend reduzierten Jahresarbeitszeit zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sind. Zudem erfolgt eine anteilsmässige Reduktion konsequenterweise auch bei Mehrfachbeschäftigung. In Anlehnung an die heutige Praxis sollte die anteilsmässige Anrechnung auch bei unterjähriger Anstellung zur Anwendung gelangen.
Nach heutigem Recht erfolgt bei Teilzeitbeschäftigung keine Herabsetzung der Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, d.h. es gelten die unveränderten Maxima. Im Rahmen dieses Jahresarbeitszeitmodells wird diese Arbeitnehmerkategorie neu also besser geschützt.
Kompensation der über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden (Buchstabe c)
Weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin per Ende Kalender- oder Geschäftsjahr Mehrstunden auf, so sind diese entweder durch einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder im Folgejahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Die Art der Kompensation der über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden ist vertraglich zu vereinbaren (vgl. Absatz 2). Die Kompensation in Freizeit spätestens im Folgejahr soll aus gesundheitlichen Gründen Vorrang vor deren Auszahlung haben. Im Gegensatz zum Artikel 13 Absatz 1 ArG, der für bestimmte Arbeitnehmergruppen keinen Lohnzuschlag für die ersten 60 Überzeitarbeitsstunden vorsieht, gilt die Entschädigungspflicht für die im diesem Jahresarbeitszeitmodell über dem Jahresstundensoll geleisteten Stunden ab der ersten Stunde.
Auch Mehrstunden, welche die Grenze von 170 Stunden überschreiten, müssen kompensiert werden. Wird eine solche Überschreitung festgestellt, geht die Arbeitsinspektion gemäss den Artikeln 51 ff. ArG vor.
Artikel 321c Abs. 2 und 3 OR bleiben vorbehalten. Insbesondere ist aufgrund der in Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin für die Kompensation durch Freizeit gemäss Artikel 321c Abs. 2 OR gegeben.
Zeitraum der Tages- und Abendarbeit (Buchstabe d)
In Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand dürfen die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Tages- und Abendarbeit mit Einschluss der Pausen und Überzeit in einem Zeitraum von höchstens 15 Stunden beschäftigt werden - anstelle der im Arbeitsgesetz festgelegten 14 Stunden gemäss Artikel 10 Absatz 3 ArG. Nach Abzug der gesetzlich festgelegten Mindestpausen (vgl. Art. 15 ArG) kann an einem solchen Tag maximal 13 Stunden gearbeitet werden.
Dabei bleibt die Regelung gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 ArG weiterhin anwendbar, wonach die betriebliche Tages- und Abendarbeit höchstens 17 Stunden beträgt und in der Regel zwischen 6 und 23 Uhr liegt. Der Nachtzeitraum bleibt somit unangetastet. Zudem steht der Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Betrieb bei Einführung von Abendarbeit ab 20 Uhr ein Anhörungsrecht zu.