Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten

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Verkürzung der täglichen Ruhezeit (Buchstabe e)

Die tägliche Ruhezeit kann bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand mehrmals pro Woche auf neun Stunden herabgesetzt werden, wobei im Durchschnitt von vier Wochen eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden muss. Im Gegenzug fällt die im Gesetz vorgesehene allgemein geltende Möglichkeit einer pro Woche einmaligen Kürzung der Ruhezeit auf acht Stunden weg (vgl. Art. 15a Abs. 2 ArG). An der heutigen Berechnungsweise für den Durchschnittswert ändert sich nichts, d. h. dafür werden einzig die täglichen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen berücksichtigt. Im Vergleich zur bereits bestehenden Sonderbestimmung in Artikel 9 Absatz 1 ArGV 2 wird im Rahmen dieses Jahresarbeitszeitmodells den Betrieben mit der Verdoppelung des Zeitraums von zwei auf vier Wochen, innert welchem der Ausgleich stattfinden muss, mehr Flexibilität gegeben.

Sonntagsarbeit (Buchstabe f)

Gemäss Artikel 18 Absatz 1 ArG ist die Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Begründete Ausnahmen sind nur beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch eine Bewilligung oder im Rahmen der Sonderbestimmungen der ArGV 2 möglich. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt (Art. 19 Abs. 3 ArG).

In Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand besteht keine branchentypische technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit für dauernde Sonntagsarbeit. Hingegen ist es in diesen Betrieben manchmal nötig, dass Arbeitnehmende aufgrund eines dringenden Bedürfnisses ausnahmsweise einige Stunden am Sonntag arbeiten müssen. Deshalb sieht die Bestimmung vor, dass die diesem Jahresarbeitszeitmodell unterliegenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an maximal 6 Sonntagen pro Jahr für höchstens fünf Stunden ohne Bewilligung arbeiten können.

Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist durch Freizeit 1:1 auszugleichen (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG). Die bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit wurde auf diese 5 Stunden beschränkt, damit die Kompensation einfacher umzusetzen ist, als wenn der Arbeitgeber in der Woche der Sonntagsarbeit oder in der darauffolgenden Woche einen Ersatzruhetag von 35 Stunden gewähren muss.

Es handelt sich mit maximal 6 Sonntagen zudem um vorübergehende Sonntagsarbeit. Somit ist dafür ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 3 ArG).

Arbeitszeiterfassung (Buchstabe g)

Artikel 46 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, die Verzeichnisse oder Unterlagen aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Im Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ist jeder Arbeitgeber gemäss Art. 73 ArGV 1 gehalten, dem kantonalen Arbeitsinspektorat eine Dokumentation über die Arbeits- und Ruhezeiten seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Verfügung zu halten. Diese muss klar und verständlich aufgebaut und so gegliedert sein, dass der Informationsinhalt für Arbeitgeber, Arbeitnehmender wie auch für die zuständige Behörde erfassbar und überprüfbar ist. Darüber hinaus können die Modalitäten der Arbeitszeiterfassung frei vom Arbeitgeber bestimmt werden. Das Wichtigste ist, dass die tatsächliche Arbeitszeit wiedergegeben wird.

Ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 73a ArGV 1) oder eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV 1) sind im Rahmen dieses Jahresarbeitszeitmodells nicht möglich.