Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten
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Beim vorliegenden Revisionsvorschlag handelt sich um einen Kompromiss, welcher die wichtigsten Forderungen der hauptbetroffenen Kreise berücksichtigt. Jedoch wurden einige der Anliegen nicht aufgenommen, weil sie dem Gesundheitsschutz oder wichtigen Prinzipien des Arbeitsgesetzes widersprachen bzw. nicht in direktem Zusammenhang mit dem Konzept eines Jahresarbeitszeitmodells standen.
3. Erläuterung der Bestimmung
Allgemeines
Mit der Verordnungsrevision wird ein neuer Artikel 34a ArGV 2 eingeführt. Damit wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten Dienstleistungsbetrieben tätig sind und eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten und Fachspezialistinnen tätig sind, die Beschäftigung nach dem in Absatz 3 definierten Jahresarbeitszeitmodell ermöglicht. Die Voraussetzungen sind, dass sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120‘000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss haben und bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde von Arbeitnehmerseite als unabdingbare Bedingung gefordert, dass die konkrete Regelung des Jahresarbeitszeitmodells direkt im 3. Abschnitt der ArGV 2 (Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer) integriert wird und nicht eine neue Sonderbestimmung im 2. Abschnitt eingefügt wird, welche der Bundesrat bei einer allfälligen zukünftigen Revision auch für andere Betriebsarten für anwendbar erklären könnte.
Die Unterstellung unter ein solches Jahresarbeitszeitmodell führt in erster Linie dazu, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden nicht mehr als massgebliche Referenzgrösse gilt; damit finden auch die Vorschriften zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeit keine Anwendung auf die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 34a Abs. 3 Bst. a ArGV 2). Als absolute Höchstgrenze wurden aber 63 Arbeitsstunden pro Woche festgelegt. Daneben ist einzig noch massgeblich, wie viele Mehrstunden im Vergleich zum vereinbarten Jahresstundensoll per Ende Kalender- oder Geschäftsjahr aufgelaufen sind. Diese sind limitiert: Der Saldo der über das vereinbarte Jahresstundensoll geleisteten Stunden darf am Ende des Jahres nicht mehr als 170 Stunden betragen und im Durchschnitt darf die wöchentliche Arbeitszeit, auf der dieses Jahresarbeitzeitmodell beruht, maximal 45 Stunden pro Woche betragen. Weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin gemäss diesem Nettoprinzip am Ende des Jahres solche Mehrstunden auf, so sind diese mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen oder im Folgejahr durch Freizeit zu kompensieren.
Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach diesem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten, werden folgende weitere Flexibilisierungen vorgesehen: Einerseits ist eine Verlängerung ihres zulässigen täglichen Beschäftigungszeitraums von 14 (gemäss Art. 10 Abs. 3 ArG) auf 15 Stunden vorgesehen (vgl. Art. 34a Abs. 3 Bst. d ArGV 2). Andererseits soll eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit mehrmals pro Woche bis auf neun Stunden ermöglicht werden (vgl. Art. 34a Abs. 3 Bst. e ArGV 2). Schliesslich soll für die entsprechenden Arbeitnehmergruppen auch Sonntagsarbeit an maximal 6 Sonntagen pro Jahr für jeweils höchstens 5 Stunden ohne Bewilligung möglich sein (vgl. Art. 34a Abs. 3 Bst. f ArGV 2).
Diese Flexibilisierungen sollen mit einem verstärkten Gesundheitsschutz einhergehen: Die Arbeitgeber müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit diesem Arbeitszeitmodell bzw. mit deren Arbeitnehmervertretung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes vorsehen, wobei den psychosozialen Risiken besondere Beachtung geschenkt werden soll (vgl. Art. 34a Abs. 4 ArGV 2).