Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten

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Sie fügt sich in die bereits vorhandenen Möglichkeiten der Vertragsanpassung im Rahmen des OR ein, insbesondere in die Regeln über die Änderungskündigung von Seiten des Arbeitgebers.

Artikel 34a Absatz 3: Jahresarbeitszeitmodell

Die Einführung dieses Jahresarbeitszeitmodells hat zur Folge, dass die Höchstarbeitszeit nur noch auf der Referenzperiode eines Kalender- oder eines Geschäftsjahres beruht und nicht mehr, wie im geltenden Recht, auf einer Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden innerhalb der Referenzperiode einer Woche (vgl. Art. 9 Abs. 1 ArG). Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen enthalten jedoch zahlreiche Vorschriften, welche auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausgelegt sind. Da der Saldo der Jahresmehrstunden beim Jahresarbeitszeitmodell aber erst am Ende des Kalender- bzw. des Geschäftsjahres feststeht, kommen die Vorschriften zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur Überzeit nicht zur Anwendung.

Trotzdem wird im Sinne des Gesundheitsschutzes als absolute Höchstgrenze eine wöchentliche Arbeitszeit von 63 Stunden festgelegt.

Maximale wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Jahres (Buchstabe a)

Die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells im Sinne dieser neuen Bestimmung Artikel 34a ist der Disposition der Parteien überlassen. Damit es von den neu geschaffenen Regeln profitieren kann, darf die vereinbarte Anzahl Jahresarbeitsstunden jedoch im Durchschnitt des Kalender- bzw. Geschäftsjahres maximal 45 Stunden pro Woche betragen. Bei einer Teilzeitanstellung reduziert sich das maximale Jahresstundensoll anteilsmässig. Bei der Ermittlung der Wochen pro Kalender- bzw. Geschäftsjahr sind die unter den Parteien vereinbarten Ferienwochen und die auf einen Werktag fallenden, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage in Abzug zu bringen (im Durchschnitt über die Jahre entsprechen die in Abzug zu bringenden Feiertage einer weiteren freien Woche).

Die maximale Jahresarbeitszeit beträgt somit 2‘115 Stunden (52 Jahreswochen - 4 Wochen Ferien - 1 Woche Feiertage x 45h) = 2‘115h.

Dabei handelt es sich um eine ungefähre Berechnung, die als Referenzpunkt dienen soll.

Demgegenüber ist dieses Jahresarbeitszeitmodell natürlich auch dann zulässig, wenn die vereinbarte Jahresarbeitszeit auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 45 Stunden basiert.

Zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und zur Schaffung von Klarheit wird festgelegt, dass der einzelne Arbeitnehmer und die einzelne Arbeitnehmerin in einer Woche als absolute Höchstgrenze 63 Stunden arbeiten kann. Dieses Limit gibt es heute schon im Gesetz für gewisse Branchen, welche an 7 Tagen am Stück jeweils 9 Stunden arbeiten dürfen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ArGV 2).

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach diesem Jahresarbeitszeitmodell beschäftigt werden, die Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeit (Art. 9, 12 und 13 ArG) nicht anwendbar sind.

Die Regeln des OR bleiben vorbehalten. Grundsätzlich ist ein Modell auf Basis der Jahresarbeitszeit nach den Regeln der Art. 319 ff. OR, insbesondere in Verbindung mit Art. 321c Abs. 1 OR, möglich. Das hier verwendete Modell der Jahresarbeitszeit ist wie zu Absatz 2 beschrieben von den Parteien vertraglich zu vereinbaren.