Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten

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Art. 34a Absatz 4: Präventionsmassnahmen

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 3 vom 18. August 19939 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) regelt, dass der Arbeitgeber alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen muss, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu wahren und zu verbessern.

In einer früheren Version der Revision war vorgesehen, die Bestimmung zu den spezifischen Präventionsmassnahmen in die ArGV 3 aufzunehmen. Aufgrund der Diskussionen wurde die Bestimmung dann aber direkt in den Artikel 34a ArGV 2 integriert.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit diesem Arbeitszeitmodell wird gefordert, dass der Arbeitgeber Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes vorsehen muss.Den psychosozialen Risiken, wie Stress, Überarbeitung, Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf etc., soll dabei besondere Beachtung geschenkt werden. Der Arbeitgeber ermittelt zu diesem Zweck systematisch die gesundheitlichen Gefährdungen im Bereich psychosoziale Risiken. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalte, Arbeitsintensität oder die Arbeitsbedingungen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich die notwendigen Kenntnisse dafür anzueignen. Sind diese besonderen Kenntnisse nicht innerhalb des Betriebes vorhanden, müssen allenfalls externe Spezialisten oder Spezialistinnen im Bereich psychosozialer Risiken beigezogen werden.

Der Arbeitgeber zieht die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder ihre Vertretung zur Mitwirkung heran. Diese können eine vertiefte Analyse bestimmter Problematiken verlangen. Der Arbeitgeber entwickelt auf Grund dieser Analyse systematische Präventionsmassnahmen, die regelmässig überprüft werden.

Wie in Artikel 6 Absatz 3 ArG vorgesehen ist, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin oder deren Vertretung im Betrieb für den Gesundheitsschutz zur Mitwirkung heranzuziehen. Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt (vgl. Art. 48 Abs. 2 ArG).

4. Auswirkungen der Revision

4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Kantonen (Art. 41 ArG). Die Umsetzung der neuen Bestimmung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Vollzugs, es sind keine Subventionen und kein zusätzliches Personal vorgesehen. Die geplanten Änderungen sollten daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für Bund und Kantone haben.

Wichtig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes durch die kantonalen Arbeitsinspektorate ist eine klare Situation bezüglich des Anwendungsbereichs. Die Lohngrenze und die geforderte Ausbildungshöhe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche diesem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt werden können, sind objektive Kriterien, die dem Vollzug dienlich sind. Mit dem Wegfall der wöchentlichen Höchstarbeitszeit als relativ einfach zu kontrollierende Grenze werden detaillierte Arbeitszeitkontrollen für die Arbeitsinspektorate aufwändiger sein.

9 SR 822.113