Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 10 Seiten

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Buchstabe b:

Weiter wird vorausgesetzt, dass die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine

Vorgesetztenfunktion innehaben oder Spezialisten oder Spezialistinnen in einem Bereich

nach Absatz 1 sind. Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Vorgesetztenfunktion gelten solche, die gegenüber Unterstellten über ein dauerhaftes Weisungsrecht verfügen. Dabei ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht massgebend. Hingegen liegt keine solche Vorgesetztenfunktion vor, wenn das Weisungsrecht einzig gegenüber Praktikanten und Praktikantinnen oder Lernenden ausgeübt wird.

Im Unterschied zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Vorgesetztenfunktion verfügen Spezialisten und Spezialistinnen nicht über ein (dauerhaftes) Weisungsrecht gegenüber unterstellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenzen in den Bereichen Rechts-, Steuer-, Unternehmens-, Management- oder Kommunikationsberatung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand übernehmen sie im Betrieb jedoch Verantwortung in ihrem Fachgebiet. Das Sekretariatspersonal fällt beispielsweise nicht darunter.

Buchstabe c:

Zudem müssen die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über ein Bruttojahreseinkommen, inklusive Boni, von mehr als 120‘000 Franken verfügen. Der Betrag ist gleichhoch wie in Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b ArGV 1 und es kann auf die diesbezügliche Praxis abgestellt werden. Der Betrag reduziert sich bei Teilzeitanstellung anteilsmässig. Für die Bestimmung des Bruttojahreseinkommens ist auf den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres abzustützen. Dies bedeutet im Speziellen, dass allfällige Bonuszahlungen mitberücksichtigt, Sozialzulagen hingegen nicht miteingeschlossen werden. Bei Neuanstellungen ist auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn abzustützen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehr als die festgelegte Lohngrenze verdienen, Aufgaben wahrnehmen, die mit grosser Verantwortung verbunden sind, was meist auch mit einem entsprechend grossen Handlungsspielraum in der Erfüllung dieser Aufgaben einhergeht.

Alternativ zum Bruttojahreseinkommen von mehr als 120‘000 Franken genügt es auch, wenn die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über einen höheren Bildungsabschluss verfügen. Dafür müssen sie einen Abschluss mindestens auf Bachelorstufe, auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen können.

Artikel 34a Absatz 2: Schriftliche Vereinbarung

Die Einführung dieses Jahresarbeitszeitmodells muss individuell und schriftlich gemäss der Artikel 11 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 19118 (OR) mit jedem betroffenen Arbeitnehmer und jeder betroffenen Arbeitnehmerin vereinbart werden. In Betrieben, in welchen die Personaldokumente nur elektronisch bestehen, kann dies auch in elektronischer Form vereinbart werden unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 2bisOR.

Die Vereinbarung muss explizit auf den Artikel 34a ArGV 2 verweisen und insbesondere die Anzahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu arbeitenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Art der Abgeltung der Überstunden im Sinne des Buchstaben c festhalten. Ansonsten gelangen die allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzes und des Obligationenrechts zur Anwendung.

Die Vereinbarung dieses Jahresarbeitszeitmodells kann jederzeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 334 ff. OR durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder den Arbeitgeber widerrufen werden. Damit werden insbesondere die Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz gemäss OR berücksichtigt. Diese Möglichkeit ist äusserst wichtig für Fälle, in denen sich abzeichnet, dass die geleisteten Arbeitsstunden ein die Gesundheit gefährdendes Ausmass annehmen.

8 SR 220