Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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Ausführungsverordnungen zur Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betref-

fend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

1 Ausgangslage

Die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/16241 (im Folgenden: EU-Verordnung) wurde am 13. November 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 15. November 2019 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Die Schweiz hat nach der Notifikation von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes zwei Jahre Zeit, die entsprechende Weiterentwicklung zu übernehmen und umzusetzen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; SR 0.362.31). Die Frist für die Übernahme und Umsetzung endete somit am 15. November 2021. Die Umsetzung der EU-Verordnung erfordert Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Das Parlament hat der Vorlage am 1. Oktober 2021 zugestimmt. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen; das Volk hat der Vorlage am 15. Mai 2022 zugestimmt.

Auf Gesetzesstufe wurde für den Bereich Grenzschutz das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) angepasst, im Rückkehrbereich waren Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) notwendig. Zudem wurde das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) angepasst, um die Information sowie Unterstützung von Asylsuchenden bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: Agentur) zu gewährleisten.

Auf Verordnungsstufe erfordert die Umsetzung der EU-Verordnung eine Anpassung der Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG; SR 631.062), der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) sowie der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311).

2 Inhalt der Vorlage

Die VZAG wird angepasst. Sie regelt die Aufgaben und Einsätze der Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Zusammenarbeit des BAZG als nationale Kontaktstelle gegenüber der Agentur, die Vertretung der Schweiz im Verwaltungsrat sowie die Aufgaben in den Bereichen «Einsätze von Personal des BAZG im Ausland», «Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz» sowie «Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern». Bei dieser Gelegenheit wird die VZAG zudem totalrevidiert und soll künftig als Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) bezeichnet werden.

Die Anpassungen der VVWAL betreffen insbesondere die Höhe der Abgeltung der Kantone sowie die Abgeltungsmodalitäten für Einsätze von kantonalem Personal im Rückkehrbereich. Die Änderungen in der AsylV 1 konkretisieren im Wesentlichen die gesetzlich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.

1 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624; Fassung gemäss ABI. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.