Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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Ausführungsverordnungen zur Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betref-

fend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Aus Sicht der SFH brauche es unabhängige Kontroll- und Beschwerdemechanismen sowie ein systematisches, dauerhaftes Monitoring, um die Grundrechtskonformität des Grenzregimes sicherzustellen.

Asylex schlägt ausserdem vor, eine Lösung für den Beginn der Frist für die Einreichung einer Strafanzeige zu finden, da die vorgesehenen drei Monate (Art. 31 StGB und 148a MStG) zu kurz seien, wenn man bedenke, wie viel Zeit sich der Entsendestaat für den ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf das Verfahren nehmen könnte.

Ausrüstung und Bewaffnung (Art. 10 E-ViZG)

Für die GPS ist zentral, dass für die Schweizerinnen und Schweizer im Einsatz für Frontex kein weitergehender Waffeneinsatz als in der Schweiz möglich sei.

Einsatzzulagen (Art. 14 E-ViZG)

Der SGB empfiehlt, die Einsatzzulage auf 100 Franken pro Tag zu erhöhen, damit sich die Einsätze für die Angehörigen des BAZG auch finanziell lohnen würden und damit attraktiv seien.

Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 15 E-ViZG)

Der SGB empfiehlt, die Absätze 3 und 4 nicht als «Kann-Bestimmung» zu formulieren, damit sich die Einsätze auch finanziell lohnen.

Unterstützung im Verfahren (Art. 20 E-ViZG)

AsyLex möchte die Bestimmung dahingehend ändern, dass Opfern, die ein Verfahren einleiten wollen, um eine Verletzung ihrer Grundrechte durch Frontex oder eines Mitarbeitenden des BAZG geltend zu machen, die gleiche Unterstützung wie den Mitarbeitenden des BAZG gewährt werde.

Gemäss SGB soll das BAZG nicht nur in Ausnahmefällen Unterstützung leisten, sondern grundsätzlich. Dieses Anrecht auf rechtliche und finanzielle Unterstützung bei Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren erhöhe den Anreiz weiter, dass Mitarbeitende des BAZG sich für einen Frontex-Einsatz entscheiden würden.

4.2 VVWAL

Regelungen bezüglich die internationale Rückführungseinsätze (Art. 15b - 15equinquiesE-

VVWAL)

Die Änderungen bei den internationalen Rückführungseinsätzen (1abis. Abschnitt VVWAL) werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich befürwortet. Die GPS und AsyLex sind der Auffassung, die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Frontex-Rückführungen insbesondere bezüglich der Einhaltung der Grundrechte auf administrativer, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Ebene müssten geklärt und allenfalls eine Beschwerdestelle für Opfer geschaffen werden.