Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten
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Ausführungsverordnungen zur Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betref-
fend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Einsätze von Mitarbeitenden des BAZG im Ausland (Art. 4 E-ViZG)
Gemäss GPS soll auch weiterhin klar in der Verordnung festgeschrieben werden, dass kein Mitglied des Grenzwachtkorps zu Einsätzen für Frontex gezwungen werden kann. Die Verordnung soll festhalten, dass das Schweizer Personal hauptsächlich für die Stärkung der Grundrechte (das heisst für die Sicherstellung des Rechts auf Asyl der Flüchtenden) eingesetzt wird.
Auch der SGB hält fest, dass die Frontex-Einsätze freiwillig sein müssen und niemand dürfe dazu gezwungen werden.
Datenbekanntgabe an die Agentur (Art. 7 E-ViZG)
Gemäss der GPS und der SFH sollen nur Regelungen eingeführt werden, die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geprüft, beurteilt und gutgeheissen wurden.
AsyLex verweist dazu darauf, dass die Datenweitergabe an eine internationale Stelle und damit eine Datenverarbeitung ausserhalb der Schweiz nach Standards erfolge, die nicht vom Schweizer Gesetzgeber festgelegt wurden. Das Fehlen einer Kontrolle über die Verwendung der Daten durch die Schweiz erscheine kritikwürdig.
SGB hält fest, dass eine Bekanntgabe von sensiblen Personendaten ohne entsprechende Kontrolle durch die Schweiz nicht akzeptabel sei.
Verantwortlichkeit (Art. 9 und Art. 25 E-ViZG)
Die GPS begrüsst, dass eine Meldepflicht von Grundrechtsverletzungen eingeführt werde, die durch die Mitarbeitenden des BAZG festgestellt werden, und dass das Personal beobachtete Grundrechtsverletzungen melden müsse. Die Schweiz soll sich verpflichten, entsprechende Informationen mindestens jährlich öffentlich zu publizieren.
Die GPS schlägt die Schaffung einer spezifischen Strafnorm vor, die Verstösse gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere gegen das Non-Refoulement-Prinzip, unter Strafe stellt.
In ähnlichem Sinne bedauert AsyLex, dass im MStG und im StGB keine Strafnorm für «push backs» oder Verletzungen des zwingenden Völkerrechts (Non-Refoulement) verankert sei und fordert erneut die Schaffung einer solchen Norm.
Der SGB begrüsst, dass die Schweiz subsidiär in der Verantwortung für im Rahmen von Frontex-Einsätzen begangene Straftaten steht.
Sosf regt an, die Verantwortlichkeiten und die Haftung in formellen Gesetzen, statt auf Verordnungsebene, zu regeln.
Gemäss SP soll die Einleitung einer Strafverfolgung in der Schweiz nicht nur dann möglich sein, wenn der Entsendestaat ausdrücklich auf die Strafverfolgung verzichtet, sondern auch dann, wenn er sich angesichts offensichtlich krimineller Handlungen, die umfassend dokumentiert seien, damit begnügt, nicht tätig zu werden. Die vorgeschlagene Neuformulierung sei an Artikel 17 Absatz 1 lit. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs angelehnt.
In ähnlichem Sinne schlagen die GPS und AsyLex vor, die Bestimmung so anzupassen, dass eine weite Auslegung des Begriffs der Verweigerung der Strafverfolgung durch den Entsendestaat ermöglicht wird (z. B. wenn dieser Staat angesichts weitgehend dokumentierter, offensichtlich krimineller Handlungen nicht handelt).