Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten
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Ausführungsverordnungen zur Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betref-
fend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone (Art. 15d E-VVWAL)
Der Kanton TI weist darauf hin, dass die Verpflichtung zum Einsatz einer Polizeibegleitung bei internationalen Rückführungsaktionen eine spezielle Ausbildung erfordere. Dies habe einen entsprechenden Zeit- und Ressourcenaufwand zur Folge, welcher von den zuständigen Behörden zu tragen sei. Zudem sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, wie viele Personen die jeweiligen Einsätze erfordern werden.
Erhöhung der Pauschale (Art. 15d Abs. 3 und 4 E-VVWAL)
Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen insbesondere die Erhöhung der Entschädigung des Bundes für die Abgeltung der polizeilichen Begleitpersonen der Kantone von heute 300 respektive 400 Franken für die Equipenleitung auf neu 600 Franken pro Tag (ausdrücklich begrüsst durch GE, LU, NW, SO, TI, VS, VKM, Die Mitte).
Inhalt der Wegweisungsverfügung (Art. 26b E-VVWAL)
Die Kantone GE, SO und TI sowie die VKM begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung, wonach die Wegweisungsverfügung neu auch eine Verpflichtung zum Verlassen des Schengen-Raumes sowie zur Weiterreise in den Herkunftsstaat beinhalten solle. Gemäss dem Kanton SO bringe diese Regelung in der Praxis mehr Klarheit. Nach Ansicht der VKM könne davon ausgegangen werden, dass diese Anpassung wenig zusätzlichen Aufwand mit sich bringen würde.
AsyLex erachtet die vorgesehene Ausnahmeregelung für EU/EFTA-Staatsangehörigen als unzulänglich (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG). Laut AsyLex und SGB sei Artikel 26b Absatz 1 Buchstaben a und b E-VVWAL aufzuheben oder es seien Ausnahmeregelungen für Personen vorzusehen, die sich legal in einem anderen Schengen-Staat aufhalten dürfen.
4.3 AsylV 1
Nichtverfügen der Wegweisung (Art. 32 Abs. 1 E-AsylV 1)
In dieser Bestimmung wird im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen, den Zusatz «aus der Schweiz» zu streichen. Die Änderung stehe in Zusammenhang mit der Empfehlung der Europäischen Kommission bei der Schengen-Evaluierung der Schweiz (s. hierzu Art. 26b E-VVWAL). AsyLex und SGB erachten diese Streichung als nicht gerechtfertigt: Von einer Person aus dem Asylbereich zu verlangen, den Schengen-Raum zu verlassen, sei nicht legitim. Nichts hindere einen anderen Dublin-Staat daran, sich auf der Basis der Souveränitäts- oder der humanitären Klausel für zuständig zu erklären (Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung).
Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch eine Rechtsvertretung bei möglichen Grundrechtsverletzungen während Einsätzen von Frontex (Art. 52abis E-AsylV 1)
Die Mitte, SP, HEKS, SFH, AsyLex und SGB begrüssen die Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch eine Rechtsvertretung bei möglichen Grundrechtsverletzungen während Einsätzen von Frontex. Gemäss SP sei dies ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes an der Schengen-Aussengrenze.