Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten

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6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV müssen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Gesetzesform ergehen. In Bezug auf die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Besteuerung der E-Zigaretten bedarf die Vorlage der Gesetzesform (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Da E-Zigaretten nach der TStV von der Steuerpflicht ausgenommen sind, ist diesbezüglich eine Anpassung auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den beantragten Gesetzesänderungen nicht betroffen.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht weder Finanzhilfe noch Subventionen vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV).

6.8 Datenschutz

Die Gesetzesvorlage ist hinsichtlich der Bestimmungen des Datenschutzes nicht relevant.