Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten

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Junge Erwachsene hingegen werden aufgrund der Besteuerung der leicht zugänglichen geschlossenen Systeme tendenziell von Impulskäufen absehen: Die steuerbedingte Preiserhöhung einer typischen Kleinhandelspackung mit zwei Ersatzkartuschen und einem Inhalt von insgesamt vier

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Milliliter verteuert sich unabhängig des Nikotingehalts mit dem vorgeschlagenen Steuersatz um

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2,14 Franken von derzeit 6,90 auf 9,04 Franken resp. um 31 Prozent (bei gleichbleibender betragsmässiger Marge).

Inwiefern sich die Steuer effektiv auf das Kaufverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten insgesamt auswirkt, lässt sich derzeit schwer beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Liquids künftig vermehrt online bestellt oder im Ausland eingekauft werden.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Erfahrungsgemäss reagiert die Konsumgruppe der Jugendlichen besonders sensibel auf Preiserhöhungen. Die Einführung einer Steuer könnte dazu beitragen, dass die Präventionsziele erreicht werden und Jugendliche vom Einstieg in die Sucht abgehalten werden. Da aber gerade junge Menschen die Angebote des Onlinehandels nutzen, ist damit zu rechnen, dass sie die Produkte vermehrt im Ausland bestellen. Auf dem internationalen Markt sind im Bereich der Liquids viele Billigprodukte im Angebot. Besonders auf dem asiatischen Markt liegen die Preise schon heute deutlich unter dem schweizerischen Niveau und ein Mindestalter für die Bestellung ist nicht definiert. So werden bei Kontrollen Billigprodukte festgestellt, welche potentiell schädlicher sind. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Steuer nicht überhöht festgesetzt wird, weil die Ziele der Steuer sonst verfehlt würden.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die geänderten Bestimmungen in der Gesetzesvorlage stützen sich wie bisher auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

Bei der E-Zigarette handelt es sich um ein Tabakersatzprodukt. Anlässlich der AHV-Revision zur Sicherung der Finanzierung der AHV/IV von 1971 wurde die Besteuerung von Ersatzprodukten in

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die Bundesverfassung aufgenommen. Der Bund sollte damit die Möglichkeit erhalten, auch «auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden» Steuern zu erheben (Art. 41bisAbs. 1 Bst. c der alten Bundesverfassung).

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Mit der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt hat der Bundesrat die Steuerpflicht von Ersatzprodukten im TStG und in der dazugehörigen TStV verankert und am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Obwohl Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a BV Ersatzprodukte nicht mehr explizit erwähnt, wurde bei der Totalrevision der Bundesverfassung keine materielle Änderung vorgenommen.29

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere

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mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT, SR 0.632.21) und mit den bilateralen Abkommen Schweiz-EU.

25 vgl. Produkt Vuse Vpro Crisp Mint 12 mg. https://tabak.kkiosk.ch/collections/vuse/products/vype-vpro-crushed-mint-12- mg?variant=39678591533250

26 4 ml à Fr. 0.50 je Milliliter ergibt Fr. 2.00, zuzüglich MWST-Anteil Fr. 0.14.

27 BBl 1971 II 1597

28 BBl 1995 I 89

29 Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 353; Michael Beusch, in Basler BV-Kommentar, Basel 2015, Art. 131 Rz. 15.

30 Inländerbehandlung, keine Diskriminierung zwischen Inland und Import.