Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Art. 1 Abs. 3
Die Ergänzung, wonach die relevanten Bestimmungen für Tabakfabrikate auch für Ersatzprodukte anwendbar sind, ist eine Weiterführung der bisherigen Praxis (z. B. bezüglich Steuerpflichtige, Steuernachfolge, Entstehung der Steuerschuld) und dient der besseren Lesbarkeit des Erlasses.
Art. 10 Abs. 1 Bst. d, e und f
Mit der Anpassung von Artikel 10 Buchstaben d und e TStG wird die rechtliche Grundlage für die Besteuerung von E-Zigaretten geschaffen. Steuerpflichtig sind nikotinhaltige Substanzen für offene Systeme sowie sämtliche Flüssigkeiten in Einweg-E-Zigaretten, nicht nachfüllbaren, gebrauchsfertigen Kartuschen und Kapseln für geschlossene Systeme.
Unter Buchstabe f wird neu die Bemessungsgrundlage für andere Ersatzprodukte als Flüssigkeiten für E-Zigaretten definiert, was ebenfalls der Klarstellung und der einfacheren Lesbarkeit dient.
Art. 11 Abs. 1
Artikel 11 Absatz 1 definiert die Berechnung der Steuer. Der Steuertarif für Ersatzprodukte ist in Anhang V festgehalten.
Anhang V
Die Steuer für nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten mit offenen Systemen wird gemäss Ziffer 1 je Milligramm Nikotin erhoben. Neben den Liquids gibt es beispielsweise auch Nikotinsalze, weshalb im Steuertarif nikotinhaltige Substanzen aufgeführt werden. Zudem ist der Konsum von nikotinhaltigen Substanzen auch steuerpflichtig, wenn andere Geräte als E-Zigaretten verwendet werden (z. B. elektronische Shishas [Wasserpfeifen] oder Inhalatoren). Die Steuer für Einweg-E-Zigaretten, nicht nachfüllbaren, gebrauchsfertigen Kartuschen und Kapseln wird gemäss Ziffer 2 je Milliliter enthaltener Flüssigkeit, unabhängig des Nikotingehalts, erhoben.
Ziffer 3 regelt die Steuerbemessung von anderen Ersatzprodukten. Bei diesen kommt der jeweilige Steuertarif der Tabakfabrikate, die sie ersetzen, zur Anwendung. Damit soll die bisherige Praxis gesetzlich verankert werden, was im Interesse der richtigen Rechtsanwendung ist. Eine Auflistung der Ersatzprodukte wie z. B. Wasserpfeifentabak ohne Tabak oder Snus aus Cellulose im Sinne einer Positivliste ist hingegen nicht sinnvoll, da noch nicht auf dem Markt erhältliche oder unbekannte Produkte nicht in eine Liste aufgenommen werden können.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Für die Schweiz gibt es keine repräsentativen Zahlen, die das effektive Konsumverhalten punkto
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E-Zigaretten widerspiegeln. Aus einer von Suchtschweiz 2016 durchgeführten Umfrage resultierte, dass rund 0,4 Prozent aller Personen, die älter als 15 Jahre sind, täglich dampfen. 0,7 Prozent gaben an, dies mindestens wöchentlich zu tun. Suchtschweiz geht davon aus, dass rund 115 000 Personen regelmässig E-Zigaretten konsumieren. Aus diesen Erhebungen lassen sich jedoch keine Ableitungen zur effektiv konsumierten Menge machen. Denn es liegen keine Daten darüber vor, welche Menge an Liquids die befragten Personen verbraucht haben. Auch können aus dem Intervall «mehrmals wöchentlich» keine Schlüsse für Mengenberechnungen gezogen werden. Hinzu kommt, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten erst seit 2018 in die Schweiz importiert und hier gehandelt werden dürfen.
19 vgl. Kuendig Hervé et al. (2017). Suchtomitoring Schweiz (Hrsg.). Cigarette électronique et autres produits du tabac de nouvelle génération en Suisse en 2016 Analyse des données du Monitorage suisse des addictions. https://zahlenfakten.suchtschweiz.ch/docs/library/kuendig_o6c0u4xw5o5v.pdf