Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten

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Äquivalente Steuer auf 35,5 mg Nikotin unter Berücksichtigung14

Fr. 0,155

95 % tieferer Schädlichkeit

Steuer je mg Nikotin unter Berücksichtigung 95 % tieferer

Fr. 0,004

Schädlichkeit

Tabelle 1: Ermittlung der Tabaksteuer für nikotinhaltige Substanzen

Der Steuersatz berechnet sich auf der Grundlage eines Äquivalenzwertes zur Aufnahme von Nikotin im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten und wird um 95 Prozent tiefer berechnet. Daraus resultiert ein Steuersatz von 0,004 Franken je Milligramm Nikotin.

Damit wären Einnahmen von 3,1 Millionen Franken15 zu erwarten. Mit Blick auf den Erhebungsaufwand für die vollziehende Behörde (Eidgenössische Zollverwaltung, EZV) und den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lässt sich dieser tiefe Steuersatz kaum rechtfertigen. Aus diesem Grund wird ein Steuersatz von 0,02 Franken je Milligramm Nikotin vorgeschlagen, womit sich Steuereinnahmen von rund 15,5 Millionen Franken (vgl. Ziffer 5.1.1) generieren liessen. Die steuerliche Belastung fällt mit diesem Steuersatz um rund 77 Prozent16 tiefer aus als bei Tabakzigaretten.

3.2.2.2 Steuertarif für Einweg-E-Zigaretten sowie Kartuschen und Kapseln

Wie unter Ziffer 1.2.2 geschildert, sollen alle Erzeugnisse besteuert werden, welche gebrauchsfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben und in geschlossenen Systemen verwendet werden. Im Gegensatz zu den nachfüllbaren Flüssigkeiten erfolgt die Besteuerung unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Die Steuererhebung hat daher auf einer anderen Berechnungsgrundlage und mit einem anderen Steuersatz zu erfolgen. Gängige Kleinhandelspackungen von Produkten für geschlossene Systeme beinhalten in der Regel nur geringe Mengen Liquid. Bei der Steuererhebung ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Einweg-E-Zigaretten, Kartuschen oder Kapseln enthalten eine konsumierbare Menge von einem bis zwei Milliliter Liquid. Dies entspricht häufig einer Schachtel herkömmlicher Zigaretten. Zur steuerlichen Gleichbehandlung soll durch den anzuwendenden Steuersatz ebenso eine rund 77 Prozent tiefere Belastung erreicht werden.

Berechnungsgrundlage Steuerbelastung

Steueranteil für eine Schachtel Zigaretten gemessen am De-

17

tailverkaufspreis der meistverkauften Sorte in der Schweiz Fr. 4,567

(Fr. 8,80)

Äquivalente Steuer für 2 ml Flüssigkeit unter Berücksichtigung18

Fr. 1,05

einer 77 % tieferen Belastung

Steuer je ml Flüssigkeit unter Berücksichtigung einer 77 %

Fr. 0,525

tieferen Schädlichkeit

Tabelle 2: Ermittlung der Tabaksteuer für Einweg-E-Zigaretten, Kartuschen und Kapseln

Der Steuersatz berechnet sich auf der Grundlage eines Äquivalenzwertes zur verbrauchbaren Menge Flüssigkeit im Vergleich zu einer Schachtel herkömmlicher Zigaretten und wird um 77 Prozent tiefer berechnet. Bei geschlossenen Systemen mit einer hohen Ergiebigkeit wird der Äquivalenzwert mit rund zwei Milliliter Flüssigkeit erreicht. Daraus resultiert ein Steuersatz von 0,525 Franken je Milliliter Flüssigkeit. Da nicht alle Systeme die gleiche Ergiebigkeit aufweisen, soll der Steuersatz abgerundet und auf 0,50 Franken festgelegt werden.

14 Berechnung: 5 % von Fr. 3.105 ergibt Fr. 0.155.

15 60 000 Konsumenten (siehe Ziffer 3.1.1) à 35,5 mg Nikotinverbrauch pro Tag entspricht einer jährlichen Menge an zu besteuerndem Nikotin von insgesamt 775,32 Mio. mg Nikotin. Dieser Wert multipliziert mit einem Ansatz von Fr 0.004 pro mg Nikotin ergibt Steuereinnahmen von Fr. 3 101 280.

16 Steuerbelastung Tagesverbrauch Zigaretten Fr. 3.105; Steuerbelastung E-Zigaretten mit Ansatz Fr. 0.02 je mg Nikotin Fr. 0.71 (35.5 mg * Fr. 0.02); Fr. 0.71 entspricht 23 % von Fr. 3.105.

17 Berechnung: 20 Zigaretten zu Fr. 8.80 (Steuersatz Fr. 228.35), Tabaksteuerbetrag je Schachtel Fr. 4.567

18 Berechnung: 23 % von Fr. 4.567 ergibt Fr. 1.05