Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Produkte nicht zusätzlich besteuert werden dürfen. Die britische Regierung strebt die «rauchfreie

10

Generation» an und in dieser Strategie haben E-Zigaretten eine tragende Rolle.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit vorliegendem Änderungserlass werden nikotinhaltige Substanzen, die in E-Zigaretten mit offenen Systemen verwendet werden können, tabaksteuerpflichtig. Der vorgeschlagene Steuersatz soll pro Milligramm Nikotin 0,02 Franken betragen.

Verwendungsfertige Einweg-E-Zigaretten sowie nicht nachfüllbare Kartuschen und Kapseln unterliegen, unabhängig des Nikotingehalts, ebenfalls der Tabaksteuer. Der vorgeschlagene Steuersatz beträgt pro Milliliter enthaltene Flüssigkeit 0,50 Franken.

Als Folge der Anpassung des Tabaksteuergesetzes vom 31. März 1969 (TStG; SR 641.31) ist auch die TStV zu ändern und die Befreiung der E-Zigarette von der Steuer aufzuheben.

3.2 Umsetzungsfragen

3.2.1 Steuerbemessungsgrundlage

Das TStG kennt eine spezifische (mengenabhängige) und eine ad valorem (wertabhängige) Steuer. Die ad valorem Steuer errechnet sich am Preis eines Produkts. In Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Bemessungsgrundlage ist eine ad valorem Steuer nicht angezeigt. Vorgeschlagen wird deshalb einzig die spezifische Steuer. Damit wird das Risiko minimiert, dass Hersteller und Importeure den Kleinhandelspreis für ihre Ware tief halten wollen, indem sie qualitativ minderwertige Grundstoffe verwenden. Zudem ist die Umsetzung für die Behörden einfacher (z. B. Berechnung der hinterzogenen Abgabe bei Schmuggel oder illegaler Herstellung).

3.2.2 Ermittlung des Steuertarifs

3.2.2.1 Steuertarif für nachfüllbare Flüssigkeiten

Experten beurteilen die Schädlichkeit von E-Zigaretten im Vergleich zu Tabakzigaretten um bis zu 95 Prozent tiefer (vgl. Ziff. 1.1). Um die Vorgabe des Parlaments zu erfüllen (Berücksichtigung Schädlichkeitspotenzial, tieferer Steuersatz), muss der Konsum von Zigaretten mit dem von Liquids verglichen werden. Daraus lässt sich die notwendige Steuerbelastung für nikotinhaltige Liquids evaluieren (vgl. nachstehende Tabelle).

Laut Suchtmonitoring Schweiz liegt der durchschnittliche Zigarettenkonsum bei den Täglich-Rauchenden bei 13,6 Zigaretten pro Tag11. Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten verbrauchen täglich 35,5 mg Nikotin12.

Berechnungsgrundlage Steuerbelastung

13

13,6 Zigaretten der meistverkauften Sorte (20 Stk. à Fr. 8,80) Fr. 3,105

Äquivalente Steuer auf 35,5 mg Nikotin ohne Berücksichtigung Fr. 3,105

des tieferen Risikoprofils

10 vgl. Public Health England (2020). E-cigarettes and vaping: policy, regulation and guidance. https://www.gov.uk/government/collections/e-cigarettes-and-vaping-policy-regulation-and-guidance#england%E2%80%99s-policyon-e-cigarettes

11 vgl. Suchtmonitoring Schweiz (2017). https://www.suchtmonitoring.ch/de/1/1-4.html?tabak-pravalenz-umfang-des-konsumiertentabaks

12 vgl. Mayer, Bernhard-Michael (2021). Vergleich des Nikotinbedarfs von Rauchern und Nutzern von E-Zigaretten. Graz. https://www.tabakfreiergenuss.org/wp-content/uploads/2021/06/Gutachten_TabStMoG_Mayer.pdf

13 Berechnung: 20 Zigaretten zu Fr. 8.80 (Steuersatz Fr. 228.35), Tabaksteuerbetrag je Schachtel Fr. 4.567 / 20 = Fr. 0.22835 ergibt bei 13,6 Zigaretten Fr. 3.10556.