Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/69: Änderung des Tabaksteuergesetzes · 11 Seiten
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Produkte nicht zusätzlich besteuert werden dürfen. Die britische Regierung strebt die «rauchfreie
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Generation» an und in dieser Strategie haben E-Zigaretten eine tragende Rolle.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit vorliegendem Änderungserlass werden nikotinhaltige Substanzen, die in E-Zigaretten mit offenen Systemen verwendet werden können, tabaksteuerpflichtig. Der vorgeschlagene Steuersatz soll pro Milligramm Nikotin 0,02 Franken betragen.
Verwendungsfertige Einweg-E-Zigaretten sowie nicht nachfüllbare Kartuschen und Kapseln unterliegen, unabhängig des Nikotingehalts, ebenfalls der Tabaksteuer. Der vorgeschlagene Steuersatz beträgt pro Milliliter enthaltene Flüssigkeit 0,50 Franken.
Als Folge der Anpassung des Tabaksteuergesetzes vom 31. März 1969 (TStG; SR 641.31) ist auch die TStV zu ändern und die Befreiung der E-Zigarette von der Steuer aufzuheben.
3.2 Umsetzungsfragen
3.2.1 Steuerbemessungsgrundlage
Das TStG kennt eine spezifische (mengenabhängige) und eine ad valorem (wertabhängige) Steuer. Die ad valorem Steuer errechnet sich am Preis eines Produkts. In Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Bemessungsgrundlage ist eine ad valorem Steuer nicht angezeigt. Vorgeschlagen wird deshalb einzig die spezifische Steuer. Damit wird das Risiko minimiert, dass Hersteller und Importeure den Kleinhandelspreis für ihre Ware tief halten wollen, indem sie qualitativ minderwertige Grundstoffe verwenden. Zudem ist die Umsetzung für die Behörden einfacher (z. B. Berechnung der hinterzogenen Abgabe bei Schmuggel oder illegaler Herstellung).
3.2.2 Ermittlung des Steuertarifs
3.2.2.1 Steuertarif für nachfüllbare Flüssigkeiten
Experten beurteilen die Schädlichkeit von E-Zigaretten im Vergleich zu Tabakzigaretten um bis zu 95 Prozent tiefer (vgl. Ziff. 1.1). Um die Vorgabe des Parlaments zu erfüllen (Berücksichtigung Schädlichkeitspotenzial, tieferer Steuersatz), muss der Konsum von Zigaretten mit dem von Liquids verglichen werden. Daraus lässt sich die notwendige Steuerbelastung für nikotinhaltige Liquids evaluieren (vgl. nachstehende Tabelle).
Laut Suchtmonitoring Schweiz liegt der durchschnittliche Zigarettenkonsum bei den Täglich-Rauchenden bei 13,6 Zigaretten pro Tag11. Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten verbrauchen täglich 35,5 mg Nikotin12.
Berechnungsgrundlage Steuerbelastung
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13,6 Zigaretten der meistverkauften Sorte (20 Stk. à Fr. 8,80) Fr. 3,105
Äquivalente Steuer auf 35,5 mg Nikotin ohne Berücksichtigung Fr. 3,105
des tieferen Risikoprofils
10 vgl. Public Health England (2020). E-cigarettes and vaping: policy, regulation and guidance. https://www.gov.uk/government/collections/e-cigarettes-and-vaping-policy-regulation-and-guidance#england%E2%80%99s-policyon-e-cigarettes
11 vgl. Suchtmonitoring Schweiz (2017). https://www.suchtmonitoring.ch/de/1/1-4.html?tabak-pravalenz-umfang-des-konsumiertentabaks
12 vgl. Mayer, Bernhard-Michael (2021). Vergleich des Nikotinbedarfs von Rauchern und Nutzern von E-Zigaretten. Graz. https://www.tabakfreiergenuss.org/wp-content/uploads/2021/06/Gutachten_TabStMoG_Mayer.pdf
13 Berechnung: 20 Zigaretten zu Fr. 8.80 (Steuersatz Fr. 228.35), Tabaksteuerbetrag je Schachtel Fr. 4.567 / 20 = Fr. 0.22835 ergibt bei 13,6 Zigaretten Fr. 3.10556.