Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten
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• Die Versorgungsgebiete entsprechen dem jeweiligen Agglomerationskern gemäss der Definition
des Bundesamtes für Statistik.10
• Die Auflage – zur Ausbildung der Medienschaffenden beitragen – wird aus dem Versorgungsge-
biet St. Gallen gestrichen.
Vgl. Beilage 2: Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios
5 Neufassung des Anhangs 2 RTVV (Art. 38 Bst. b RTVG)
5.1 Allgemeine Verbreitungsgrundsätze
Die Verbreitung der Programme von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil erfolgt über Leitungen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVG).
Die Verpflichtung in Satz 2, wonach die Verbreitung zusätzlich drahtlos-terrestrisch im DVB-T-Format erfolgt, wird gestrichen. Im Unterschied zum damaligen Erlass der Verordnung werden heute auch die Berg- und Randgebiete ausreichend mit Leitungsnetzen (Kabel- oder IPTV-Netze) bedient. Zudem hat die Erfahrung der vergangenen Jahre gezeigt, dass nur eine verschwindend kleine Minderheit der Bevölkerung den DVB-T-Empfang nutzte und eine eigene DVB-T-Infrastruktur für die Veranstalter mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden war. Deshalb stellten mit einer Ausnahme11 alle Veranstalter und Netzbetreiber diese Verbreitungstechnologie wieder ein. Es steht jedoch jedem TV-Veranstalter frei, sich auf eigene Kosten von einem DVB-T-Netzbetreiber verbreiten zu lassen.
5.2 Versorgungsgebiete Regionalfernsehen – wichtigste Änderungen
Die 13 bisher bestehenden Versorgungsgebiete werden beibehalten.
Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:
• Das bisherige Versorgungsgebiet Zürich-Nordostschweiz wird neu zum Versorgungsgebiet Zü-
rich-Schaffhausen. Es umfasst diese beiden Kantone. Der Kanton Thurgau wird neu gänzlich Teil des Versorgungsgebiets Ostschweiz.
• Im Versorgungsgebiet Südostschweiz wird der Veranstalter neu dazu verpflichtet, einen be-
stimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu verbreiten. Eine solche Bestimmung gab es bisher bereits für das Radio-Versorgungsgebiet Südostschweiz. Diese Bestimmung wird beibehalten.
• Das Versorgungsgebiet Innerschweiz wird in Versorgungsgebiet Zentralschweiz umbenannt.
Vgl. Beilage 3: Versorgungsgebiete Regionalfernsehen.
10 Agglomerationskern definiert als Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter. Definition gestützt auf Bundesamt für Statistik (BFS). Vgl. Raum mit städtischem Charakter 2012 - Erläuterungsbericht | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch)
11 Léman Bleu