Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
seinerzeit davon ausging, in städtischen Regionen, im Mittelland und in der Zentralschweiz seien die ökonomischen Voraussetzungen vorhanden, um ein Programm mit Leistungsauftrag ohne Abgabenunterstützung anbieten zu können. Gleichzeitig waren die Radios bis vor Kurzem auf die UKW-Verbreitung angewiesen, um ein ausreichend grosses Publikum erreichen zu können. Die Überlassung von knappen UKW-Frequenzen an ein privates Medienunternehmen stellte demnach ein geldwertes behördliches Privileg dar, welches rechtlich nur in Kombination mit einer Veranstalterkonzession möglich war und im Gegenzug das begünstigte Unternehmen zur Erfüllung eines programmlichen Leistungsauftrags verpflichtete.4 Unter digitalen Bedingungen, mit der Verbreitung über DAB+, entfällt die Frequenzknappheit, wie sie unter UKW-Bedingungen bestanden hatte. Ein Radioveranstalter kann sich heute ohne Zugangsrecht vertraglich einen Programmplatz bei einem DAB+-Verbreiter sichern. Zudem werden die UKW-Frequenzen zum Zeitpunkt des Konzessionsbeginns Anfang 2025 abgeschaltet sein.
Die Erfahrung zeigt, dass die Konkurrenz um kommerzielle Einnahmen zwischen mehreren konzessionierten Radioveranstaltern im selben Versorgungsgebiet der Erfüllung des lokal-regionalen Leistungsauftrags abträglich ist, bzw. dass umfassende Regionalinformationsleistungen dann nicht in dem vom Gesetzgeber gewünschten Masse angeboten werden. Die Ergebnisse der Programmbegleitforschung zeigen seit Jahren, dass die Lokalradios mit Abgabenanteil deutlich mehr Regionalinformationen anbieten als die kommerziellen Radios ohne Abgabenanteil: Die abgabenfinanzierten Radios haben 2018 während der Hauptsendezeiten von sechs Stunden durchschnittlich 28 Minuten Regionalinformation angeboten, die Radios ohne Abgabenanteil nur 15 Minuten.5
In den letzten Jahren sind die Werbeeinnahmen bei traditionellen Medien eingebrochen. Diese Entwicklung ist auch bei den Lokalradios feststellbar. Laut den Jahresrechnungen, welche die Radios dem BAKOM einreichen müssen, sanken die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring der konzessionierten Lokalradios ohne Abgabenanteil zwischen 2016 und 2019 von durchschnittlich rund CHF 5,5 auf 4,6 Millionen Franken. Aufgrund dieser Tendenzen werden Radios, die sich ausschliesslich am Markt finanzieren, künftig noch weniger in der Lage sein als heute, ein umfassendes und relevantes Regionalinformationsangebot bereit zu stellen.
Diese Entwicklungen und Fakten sprechen dafür, dass im Interesse des lokal-regionalen Service public künftig flächendeckend Radio-Versorgungsgebiete vorgesehen werden. Für diese wird je ein einziger Anbieter mit Leistungsauftrag, Abgabenanteil und (DAB+-) Zugangsrecht konzessioniert.
Die Veranstalterkonzessionen werden voraussichtlich 2023 ausgeschrieben und im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs vergeben. Der heutige Anhang 1 zur RTVV sieht Versorgungsgebiete vor, in denen bis maximal vier Konzessionen vergeben werden können. Wie oben erwähnt, wird neu pro Versorgungsgebiet noch eine Konzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil vergeben. Bewerberinnen und Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, können ihre Radioprogramme weiterhin verbreiten. Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht.6
4 Einzige Ausnahme: Ehemals konzessionierte Lokalradios, die auf ihre Veranstalterkonzessionen verzichtet haben, dürfen ihre Programme weiterhin über UKW verbreiten. Diese Veranstalter haben eine UKW-Funkkonzession, die längstens bis Ende 2024 gilt.
5 Ergebnisse der Programmanalysen 2018. Vgl. Programmanalysen Privatradios (admin.ch) Bis Ende 2019 waren die Hauptsendezeiten wie folgt definiert: 06.30-08.30, 11.30-13.30, 17.00-19.00.
6 Meldepflicht für Radio- und Fernsehveranstalter (admin.ch)