Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten

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1 Einleitung

Mit der vorliegenden Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)1 bestimmt der Bundesrat die Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen für lokal-regionale Radio- und Fernsehprogramme mit einem Abgabenanteil für die Zeit ab 2025 erteilt werden. Die Versorgungsgebiete sind in den An-

hängen 1 und 2 zur RTVV festgelegt.

Die aktuellen Veranstalterkonzessionen der lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Leistungsauftrag im Sinne des Service public laufen per Ende 2024 aus. Diese Konzessionen sind 2008 mit Frist Ende 2019 erteilt und ab 2020 um fünf Jahre bis Ende 2024 verlängert worden.

Daher steht nun eine Ausschreibung und Neuerteilung dieser Konzessionen ab 2025 an.

Der Begriff des Versorgungsgebiets ist eng an das Institut der Konzession gebunden. Er umschreibt das Gebiet, für welches der konzessionierte Veranstalter einen programmlichen Leistungsauftrag zu erfüllen hat und in welchem er im Gegenzug einen Anspruch auf Verbreitung seines Programms geniesst (Zugangsrecht). Die Konzession kann ausserdem einen Anspruch auf einen Anteil am Ertrag der Radio- und Fernsehabgabe gewähren (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes / RTVG).2

Die Bestimmung der Anzahl und der Ausdehnung der Versorgungsgebiete ist somit ein wesentliches Instrument bei der Ausgestaltung des regionalen Service public bei den elektronischen Medien, neben den inhaltlichen Vorgaben in den Konzessionen und der Festlegung der Abgabenanteile. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Versorgungsgebiete festzulegen, in denen Konzessionen mit einem Abgabenanteil erteilt werden (Art. 39 Abs. 1 RTVG). Die Konzessionen werden vom Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt (Art. 45 Abs. 1 RTVG). Das UVEK legt auch den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen fest (Art. 40 Abs. 2 RTVG).

Für den Zeitraum der Verlängerung der Konzessionen 2020-2024 hat der Bundesrat die damals bestehenden Versorgungsgebiete unverändert belassen, um die Übergangsphase von der analogen (UKW) zur digitalen Radioverbreitung (DAB+) nicht durch zusätzliche Veränderungen zu belasten. Die geltende Definition der lokalen und regionalen Versorgungsgebiete geht auf das Jahr 2007 zurück. Seither haben sich im Bereich der lokalen und regionalen elektronischen Medien verschiedene Entwicklungen ergeben. Technologische Neuerungen wie die Digitalisierung der Radioverbreitung oder die Internet-Verbreitung von Fernsehprogrammen haben Änderungen auch beim Programmangebot und bei den Nutzungsgewohnheiten des Publikums nach sich gezogen. Diese Entwicklungen müssen bei der Ausgestaltung des lokal-regionalen Service public berücksichtigt werden.

Eine generelle Überprüfung und gegebenenfalls Neugestaltung der Versorgungsgebiete ist im Hin-

blick auf die Konzessionserneuerung ab 2025 daher angezeigt.

2 Versorgungsgebiete der Lokalradios und Regionalfernsehen ab 2025

2.1 Alle Versorgungsgebiete mit einem Abgabenanteil

Der Bundesrat sieht vor, ab 2025 ausschliesslich Versorgungsgebiete für Programmveranstalter mit einem Abgabenanteil festzulegen, und dies flächendeckend für das ganze Gebiet der Schweiz.

Dies entspricht der bestehenden Situation bei den Versorgungsgebieten für Regionalfernsehen. Bei den kommerziellen Lokalradios hingegen gibt es heute in mehreren Regionen Versorgungsgebiete für Veranstalter ohne Abgabenunterstützung, aber mit demselben programmlichen Leistungsauftrag wie die mit Abgabenanteil geförderten Stationen.3 Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass man

1 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV / SR 784.401)

2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG / SR 784.4)

3 Es sind dies die folgenden Regionen: Arc Lémanique, Bern, Solothurn, Aargau, Basel, Zentralschweiz, Zürich und Ostschweiz.