Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

• Abschnitt 4.2 listet die Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalra-

dios auf.

Da die Art (mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil) und die Anzahl der Konzession (eine pro Versorgungsgebiet) sowie die Verbreitungsart (DAB+) bei allen Lokalradios gemäss Ziffer 4.1 bzw. 4.2 zum Anhang 1 der RTVV gleich ist und einleitend für alle erwähnt wird, kann auf die Wiederholung dieser Angaben in der Beschreibung der Versorgungsgebiete im Anhang 1 verzichtet werden.

Damit ergeben sich die folgenden Änderungen bzw. Vereinfachungen, die nachfolgend am Beispiel des Versorgungsgebiets Arc Lémanique gezeigt werden:

bisher neu

Veranstalter:4

Konzession: mit Leistungsauftrag

Versorgungsgebiet: Kantone Genf und Waadt (ohne Bezirke Arc Lémanique

Pays-d’Enhaut und Aigle); Bezirk La Broye Kanton Genf

(FR); Gemeinde Villeneuve (VD) Kanton Waadt ohne den Bezirk Aigle Kernzone: Agglomerationen Genf, Lausanne und

Yverdon-les- Bains; Bezirk Vevey; Gemein-

den Payerne und Villeneuve; Autobahnen A1

Nyon –

Yverdons-les-Bains und A9 Vevey – Vallorbe

4.3 Kommerzielle Lokalradios – wichtigste Änderungen

Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:

• Neu sind die Versorgungsgebiete primär publizistisch definiert. D.h. der Programmauftrag,

der in einer Konzession festgeschrieben wird, fokussiert auf Informationsleistungen im definierten Gebiet. In diesem muss ein Lokalradio sein Programm verbreiten. Darüber hinaus kann das Programm auch andernorts verbreitet werden.

• Neu wird jedem Versorgungsgebiet nur noch eine Konzession zugeschrieben. Neu gibt es in

allen Versorgungsgebieten, d.h. flächendeckend in der ganzen Schweiz, Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil werden aus Anhang 1 gestrichen.