Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
dass die Netzbetreiber, also die Funkkonzessionäre, für eine «ausreichende Qualität der Verbreitung» gemäss Art. 55 Abs. 1 RTVG sorgen. Entsprechend richten sich die nachfolgenden Bestimmungen einerseits an alle Netzbetreiber und andererseits an die Konzessionsbehörde.
Im Text wird grundsätzlich von der «Konzessionsbehörde» gesprochen. Der Grund liegt darin, dass je nach Konzessionierungsverfahren entweder die Eidgenössische Kommunikationskommission Com-Com (nach einer Ausschreibung) oder das BAKOM (bei freier Vergabe) die Funkkonzession für DAB+-Netze erteilt.
Ziffer 2 nennt die massgebenden Bestimmungen für die Erteilung einer DAB+-Funkkonzession sowie die Grundsätze für die Frequenzzuteilung und den Betrieb der Sendeanlagen. Mit dem Verweis auf die Rundfunkfrequenz-Richtlinien9 wird zudem deutlich gemacht, dass die Konzessionsbehörde die im Frequenzfreigabeentscheid des UVEK vorgegebenen medienpolitischen Auflagen berücksichtigen muss.
4.1.3 Verbreitung und Auflagen für die Verbreitung im Versorgungsgebiet (Ziffer 3)
Die Bestimmungen zu den Versorgungsauflagen in Ziffer 3 richten sich einerseits an die SRG (3.2) und andererseits an die Konzessionäre von DAB+-Netzen für die Verbreitung von Programmen privater Veranstalter (3.3). In beiden Fällen wird zwischen dem Versorgungsgrad und der -qualität unterschieden. Die SRG muss die in ihrer Veranstalterkonzession festgelegten Programme bei 99 Prozent der Bevölkerung verfügbar machen. Bei den privaten Lokalradios beträgt der Versorgungsgrad mindestens 97 Prozent. In Ortschaften mit mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Versorgungsqualität grundsätzlich in mindestens 95 Prozent der Liegenschaften Indoor-Qualität aufweisen, also im Innern der Gebäude empfangbar sein. Ausserhalb von Ortschaften und namentlich entlang von Verkehrsachsen reicht Outdoor-Qualität von 99 Prozent (z.B. mobiler Empfang im Auto). Dies gilt sowohl für die Verbreitung der SRG- als auch der Lokalradio-Programme.
Die Konzessionen in Versorgungsgebieten nach Ziffer 4 berechtigen zu einem Programmplatz auf einem DAB+-Netzwerk. Damit die Veranstalter dieses Zugangsrecht ausüben können, bedarf es sowohl entsprechender Verbreitungskapazitäten im definierten Versorgungsgebiet als auch mindestens des Vorhandenseins eines Netzbetreibers, der mit einer Aufschaltverpflichtung belegt ist. Die Konzessionsbehörde hat somit dafür zu sorgen, dass bei der Konzessionserteilung für jedes Versorgungsgebiet die entsprechenden Programmplätze verfügbar sind. Bei Neuerteilungen oder Erneuerungen von Konzessionen müssen diese Aufschaltverpflichtungen beibehalten werden. Der Veranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, den ihm zugewiesenen Programmplatz zu belegen. In Absprache mit einer Funkkonzessionärin kann er sich auch über ein anderes Sendernetz oder einen anderen Netzbetreiber verbreiten lassen. Der mit einer Aufschaltpflicht belegte Konzessionär muss jedoch in einem Reglement festhalten, zu welchen Bedingungen ein zugangsberechtigter Veranstalter zurückkehren kann.
Auch die SRG kann Drittprogramme und somit auch zugangsberechtige Programme verbreiten, sofern sie über freie Kapazitäten verfügt und die Verbreitungspflichten für die eigenen Programme erfüllt sind. Die Konzessionsbehörde kann deshalb auch in der SRG-Funkkonzession eine Aufschaltverpflichtung festschreiben. Eine solche Verpflichtung ist namentlich dann notwendig, wenn in einem Versorgungsgebiet nach Ziffer 4 neben der SRG-Plattform keine weiteren DAB+-Netze bestehen oder die Forderung für den Bau und Betrieb eines entsprechenden Netzes für Private mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist (Ziffer 3.3.1).
4.2 Formale Anpassungen in Anhang 1 (Versorgungsgebiete Radio)
Der besseren Übersicht halber wird Anhang 1 neu gegliedert:
• Abschnitt 4.1 listet die Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios auf.
9 Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010; BBl 2010-3339)