Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten
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2.4 Auswirkungen auf den Publikums- und Werbemarkt
Der Entwurf für Anhang 1 zur RTVV sieht für kommerzielle Lokalradios flächendeckend Versorgungsgebiete für abgabenfinanzierte Veranstalter vor. Für die Lokalradios in Berg- und Randregionen hat die Anpassung keine Konsequenzen, denn sie sind bereits heute abgabenfinanziert. In den neuen Versorgungsgebieten – z.B. im Arc Lémanique, in Zürich, in der Zentral- oder Ostschweiz – ist mit Blick auf die Wettbewerbssituation Folgendes anzunehmen: Die neu abgabenfinanzierten Veranstalter werden ihre Angebote aufgrund der journalistischen Auflagen, die das regionale Service-public-Mandat nach sich zieht, nicht ausschliesslich auf die Erwartungen des Massenpublikums ausrichten können. Daraus resultiert möglicherweise ein Reichweitenverlust und in der Folge geringere kommerzielle Einnahmen. Diese werden aber via die öffentliche Finanzierung kompensiert. Alle anderen Marktteilnehmer – meldepflichtige Veranstalter – können ihre Angebote gänzlich nach den Bedürfnissen des Publikums- und Werbemarkts ausrichten.
3 Anpassung einer RTVV-Bestimmung
3.1 Art. 36 Abs. 2
Der Artikel verbietet den nicht gewinnorientierten Lokalradios die Ausstrahlung von Werbung. Der zweite Satz von Absatz 2 sieht heute hierfür eine Ausnahme vor. Diese wird nun gestrichen. Das Werbeverbot soll ausnahmslos für alle komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios gelten. Ein werbefreies Radioangebot gehört zu den zentralen Abgrenzungsmerkmalen dieser Radios.
4 Neufassung des Anhangs 1 RTVV (Art. 38 Bst. a RTVG)
4.1 Begriffe, Grundsätze, Versorgungsqualität
4.1.1 Begriffe (Ziffer 1)
Mit der Einstellung der UKW-Verbreitung, die voraussichtlich spätestens im Dezember 2024 erfolgen wird, wird DAB+ zum einzigen drahtlos-terrestrischen Rundfunk-Verbreitungsvektor. Entsprechend werden in Anhang 1 alle Begriffe gestrichen, die sich explizit auf UKW beziehen (mehr zum Begriff «Kernzone» siehe Ziffer 2.2). Jene Begriffe, die sich auf die Empfangsqualität beziehen, wurden an die bei DAB+ angewandten, international geläufigen Normen angepasst. Angepasst wird auch die Definition des bisherigen Begriffs «Agglomeration». Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat im Jahr 2012 die bisherige Beschreibung durch das umfassendere Konzept der «Räume mit städtischem Charakter» ersetzt. Der neue Begriff kommt ausschliesslich bei den komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios zur Anwendung (siehe Ziffer 4.2). Ihre Versorgungsgebiete entsprechen neu den jeweiligen «Agglomerationskernen», die als «Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter» definiert sind.8 Auf den Einbezug der Nebenkerngemeinden wurde verzichtet, da dies zum Teil zu wesentlich grösseren Versorgungsgebieten geführt hätte, die publizistisch ebenfalls hätten abgedeckt werden müssen.
4.1.2 Grundsätze für die Versorgungsqualität (Ziffer 2)
Bei UKW waren grundsätzlich die Radioveranstalter für den Bau und den Betrieb der Sendeanlagen verantwortlich. Entsprechend richteten sich die Grundsätze für die Versorgungsqualität an die Veranstalter. Bei DAB+ können zwar die Veranstalter ebenfalls ein eigenes Netz betreiben (bei der SRG ist dies der Fall); aus Kosten- und Effizienzgründen mieten sie jedoch in der Regel Verbreitungskapazitäten bei einem spezialisierten DAB+-Netzbetreiber. Daher sind die Veranstalter darauf angewiesen,
8 Agglomerationskern definiert als Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter. Definition gestützt auf Bundesamt für Statistik (BFS). Vgl. Raum mit städtischem Charakter 2012 - Erläuterungsbericht | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch)