Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 11 Seiten
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2.3 Grundsätze bei der Definition der Versorgungsgebiete
Die rechtlichen Grundlagen zur Anzahl und zur Ausdehnung der Versorgungsgebiete finden sich in Art. 39 RTVG und Art. 38 RTVV. Im Rahmen dieser Vorgaben werden die neuen, publizistisch definierten Versorgungsgebiete ab 2025 entlang der folgenden Grundsätze umschrieben:
• Die historisch gewachsene Lokalradio- und Regionalfernsehlandschaft wird respektiert. Dies
erklärt auch die Grössenunterschiede zwischen den Versorgungsgebieten.
• In jedem Versorgungsgebiet wird es pro Veranstalterkategorie nur noch eine Konzession ge-
ben.
• Heutige Versorgungsgebiete, die mit der Auflage versehen sind, zweisprachige Programme an-
zubieten, werden beibehalten. Dies gilt für die Radio-Versorgungsgebiete Biel/Bienne, Freiburg/Fribourg sowie die TV-Versorgungsgebiete Wallis und Biel/Bienne. Auch Auflagen, die einen Mindestanteil von Sendungen in einer anderen Sprache verlangen, bleiben bestehen. Dies gilt für das Radio-Versorgungsgebiet Südostschweiz. Neu gilt die gleiche Bestimmung auch für das Regionalfernseh-Versorgungsgebiet Südostschweiz.
• Grossregionen, in denen bisher mehrere Versorgungsgebiete mit Konzessionen mit Leistungs-
auftrag, aber ohne Abgabenanteil vorlagen, werden zu je einem einzigen neuen Versorgungsgebiet mit einer Konzession mit Abgabenanteil verschmolzen. Dies betrifft namentlich den Grossraum Arc Lémanique, Zürich, die Zentralschweiz sowie die Ostschweiz.
• Die bisherigen Versorgungsgebiete mit einer Konzession, einem Leistungsauftrag und einem
Abgabenanteil werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Grundsätze beibehalten:
• Die Versorgungsgebiete werden so einfach wie möglich umschrieben. Die gesetzliche Vorgabe der «politischen und geografischen Einheit» hat dabei Priorität. Demnach werden die Versorgungsgebiete entlang von Kantonsgrenzen, Bezirken oder Verwaltungskreisen definiert.
Auf die Nennungen von einzelnen Gemeinden, Strassen- bzw. Autobahnstrecken, wie im bisherigen Anhang 1 bzw. 2 üblich, wird verzichtet. Solche detaillierten Beschreibungen hatten bisher verbreitungstechnische Gründe, die obsolet geworden sind.
• Überschneidungen von Versorgungsgebieten werden vermieden. Damit soll möglichst verhindert werden, dass abgabenfinanzierte Lokalradios und Regionalfernsehen sich im Werbemarkt gegenseitig konkurrenzieren.
• Der publizistische Auftrag bezieht sich auf alle Teile eines Versorgungsgebiets. Demnach werden die bisherigen Auflagen für die Produktion von Informationsleistungen für ein Teilgebiet (Informationsfenster, Programmfenster) für Radio wie für Fernsehen grundsätzlich gestrichen. Dies betrifft die Radio-Versorgungsgebiete Arc Jurassien und Südostschweiz sowie die TV-Versorgungsgebiete Waadt-Freiburg, Zürich-Schaffhausen und Südostschweiz. Eine solche Auflage bleibt einzig in den beiden zweisprachigen TV-Versorgungsgebieten Wallis und Biel/Bienne bestehen.
Die Definition der einzelnen Versorgungsgebiete ist in den Beilagen 1-3 dargestellt. Diese geben eine Übersicht über die Definition der bisherigen wie der neuen Versorgungsgebiete. Für jedes Versorgungsgebiet werden die geplanten Änderungen beschrieben und in einer Karte visualisiert.
Beilagen nach Veranstalterkategorie:
• Beilage 1: Versorgungsgebiete der kommerziellen Lokalradios;
• Beilage 2: Versorgungsgebiete der komplementären nicht gewinnorientierten Lokalradios;
• Beilage 3: Versorgungsgebiete der Regionalfernsehen.