Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 16 Seiten
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Erkennung von Mangellagen unterstützt würden. Dieses Anliegen sollte auch aus Sicht des VSE geprüft werden.
Für die Alpiq, die Axpo und den VSE ist die Aufgabenübertragung an die Swissgrid als Marktteilnehmerin und Monopsonistin bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen problematisch. Sie befürchten, dass die Swissgrid mit der Überwachung an zusätzliche Informationen über andere Marktteilnehmer erhalten und so einen Marktvorteil erlangen könnte (Rollen- und Interessenkonflikte). Bei einem Festhalten an der Aufgabenübertragung an Swissgrid sollte deshalb wenigstens die informatorische Entflechtung («Chinese Walls») sichergestellt werden.
Die Alpiq hegt weiter die Befürchtung, dass sich die Verwaltungsratsmitglieder der Swissgrid, die von in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und Stromhandel tätigen Unternehmen nominiert wurden, durch die vielen marktrelevanten Informationen im vorgesehenen Monitoring in einer häufigen Ausstandspflicht befinden würden.
Die Axpo weist auf die sehr hohe Sensibilität der Marktdaten und davon abgeleitet auf die hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit der erfassenden Stelle hin. Aus Sicht der Axpo scheinen diese Anforderungen in der vorliegenden Verordnungsänderung nicht ausreichend adressiert. Zudem wird auch die Frage gestellt, ob die Anpassung der VOEW eine ausreichende Grundlage für neue Datenlieferpflichten an die Swissgrid darstelle.
Für die privatim, Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, ist nicht ersichtlich, weshalb bloss die Mitglieder des Fachbereichs Energie (Artikel 2 Absatz 3 VOEW) explizit der Verschwiegenheit unterstellt werden und nicht jene Akteure, welche die (Personen-)Daten am engsten begleiten und bearbeiten. Zudem gehe weder aus dem Verordnungsentwurf noch aus dem erläuternden Bericht hervor, ob Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a DSG bearbeitet werden sollen. Sollte dies der Fall sein, so seien der Umfang und die Art der Bearbeitung der Personendaten ausreichend klar in der Verordnung zu regeln. Diese Ansicht wird auch vom VSE geteilt.
Die Swissgrid weist darauf hin, dass im vorliegenden Verordnungsentwurf keine Bestimmung zur Regelung des Datenaustauschs insbesondere zwischen Elektrizitätsunternehmen und der Swissgrid aufgeführt sei. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Daten, die für das Monitoring relevant sein könnten, nicht oder nicht in der wünschenswerten Granularität und Periodizität vorliegen. Weiter weist sie daraufhin, dass seit dem gescheiterten Rahmenabkommen die weitere Teilnahme von Swissgrid an europäischen Fachorganisationen und Plattformen in Frage gestellt sei und deshalb den zukünftigen Zugang zu allen erforderlichen Daten aus dem Ausland nicht gewährleisten könne. Zudem stelle sich die Frage, wer bei Daten, welche nicht von Swissgrid oder einem Dienstleister stammen, für die Gewährleistung der Datenqualität zuständig sei.
Die Swissgrid macht darauf aufmerksam, dass gemäss Verordnungsentwurf (Art. 1b Abs. 2) eine Weitergabe von Daten aus dem Monitoringsystem nur an die ElCom, ans BFE und an weitere Behörden des Bundes oder des Kantons möglich ist. Da in den Bereitschaftsgraden 2-4 diese Informationen auch der OSTRAL zur Verfügung gestellt werden soll, bittet die Swissgrid um Prüfung, ob die OSTRAL in diesem Artikel zu ergänzen sei oder ob sie bereits über die Regelung in Art. 1a Abs. 2 abgedeckt sei. Der VSE beantragt aus genannten Gründen, den VSE resp. die OSTRAL explizit im Art. 1b Abs. 2 aufzuführen.
Weiter stellt die Swissgrid fest, dass gemäss Mantelerlass «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energie» ist für die Energiereserve nach Art. 8a E-StromVG ein Monitoring