Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 16 Seiten
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teure, welche die (Personen-)Daten am engsten begleiten und bearbeiten. Da der VSG in seiner Funktion als Organ des Bundes Informationen über Kunden von Zweistoffanlagen bearbeiten sowie diese Kunden auch direkt informieren und ansteuern können soll und dies unter Umständen einer Datenbearbeitung über die entsprechenden Anlagebetreiber bedarf, wird angeregt, eine für solche Zwecke genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zudem seien personenbezogene Daten explizit und nach Massgabe von Art. 17 ff DSG genügend zu definieren, sollten diese auf Basis dieser Verordnung bearbeitet werden. Weiter ist für ihn nicht ersichtlich, weshalb nicht dem Fachbereich Energie die Eigenschaft des Dateneigners zukommen sollte. Der Fachbereich sollte auch über die Daten verfügen können, wenn die vorgesehene Regelung aus irgendwelchen Gründen ihre Gültigkeit verlieren sollte. Und schlussendlich regt er an, dass der Verordnungsgeber im Erläuterungstext ausführen soll, weshalb technische und organisatorische Massnahmen lediglich zur Sicherstellung der Zweckbindung vorzusehen sind und um welche Massnahmen es sich hierbei handelt.
Da nicht alle Versorger und Akteure Mitglied des VSG sind, beantragt der Kanton Basel-Stadt, dass bezüglich KIO Mitglieder und Nichtmitglieder vom VSG gleich zu behandeln sind.
Der Kanton Graubünden erachtet die Kosten der Vorlage im Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Versorgungssicherheit als gering und gerechtfertigt.
Der Kanton St. Gallen merkt an, dass unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance sicherzustellen ist, dass sowohl die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom wie auch der Fachbereich Energie ihre Aufsichtsfunktion gegenüber dem VSG konsequent wahrnehmen.
Der Kanton Thurgau weist darauf hin, dass bei der Aufgabenübertragung an den VSG ein potentieller Interessenskonflikt entsteht, da dessen primäres Ziel der Verkauf von fossilem Erdgas sei. Entsprechend wichtig sei die Aufsicht über den VSG. Zudem soll der Umstieg auf erneuerbare Energien ins Pflichtenheft des VSG aufgenommen werden.
Er weist auch darauf hin, dass Biogas im Gegensatz zum fossilen Erdgas in der Schweiz produziert werden kann, womit auch das Thema Eigenversorgung betrachtet werden muss. Er beantragt deshalb, die Eigenversorgung mit Biogas explizit ins Pflichtenheft der KIO (Fachgruppe 2) aufzunehmen und erwartet, dass sich der VSG aktiv für eine Steigerung des Eigenversorgungsgrads einsetzt.
Der Kanton Waadt lehnt den Entwurf der VOGW in der vorliegenden Form ab. Er bezweifelt, dass die Übertragung öffentlicher Aufgaben in einem so strategischen Bereich wie dem Gassektor auf eine private Institution wie der VSG übertragen werden sollte. Im erläuternden Bericht werde nicht ausreichend aufgezeigt, weshalb Bundesverwaltung diese Aufgabe nicht selbst übernehmen könnte. Ebenso fehlen Informationen über die Aufsicht des VSG sowie möglichen Sanktionen im Falle von Verstössen. Zudem stellt er sich die Frage, ob die Ziele des VSG mit den Zielen der Energiestrategie 2050 vereinbar sind.
Für den Kanton Zürich wird nicht ausreichend auf die bereits bestehende resp. im Zusammenhang mit dem Entwurf des GasVG vorgesehene Aufgabenteilung und die komplexen Beziehungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit eingegangen. Er stellt deshalb den Antrag, die Zuweisung und Abgrenzung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere zwischen dem Fachbereich Energie und einer möglichen zukünftigen EnCom aufzuzeigen, um Unklarheiten und Doppelspurigkeiten zwischen den verschiedenen Akteuren zu vermeiden.
Er beantragt ausserdem, dass Kantone bei der vorsorglichen Planung von Versorgungskonzepten miteinbezogen werden, um die Aspekte zur Versorgung von lokalen kritischen Infrastrukturen und Versorgungsprozessen in Notlagen in geeigneter Weise einbringen zu können.