Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 16 Seiten
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(Personen-)Daten am engsten begleiten und bearbeiten. Zudem gehe weder aus dem Verordnungsentwurf noch aus dem erläuternden Bericht hervor, in welchem Umfang und auf welche Art Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a DSG bearbeitet werden sollen. Dies sollte ausreichend klar in der Verordnung geregelt werden. Da der VSG in seiner Funktion als Organ des Bundes Informationen über Kunden von Zweistoffanlagen bearbeiten sowie diese Kunden auch direkt informieren und ansteuern können soll und dies unter Umständen einer Datenbearbeitung über die entsprechenden Anlagebetreiber bedarf, wird angeregt, eine für solche Zwecke genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Die Provisiogas, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, die Swissgas AG und der Verband der Schweizerischen Gasindustrie VSG befürworten die Vorlage.
Die Provisiogas weist darauf hin, dass sie als neutrale Stelle im Bereich der Zweistoffkunden über das Vertrauen der Gaskunden und Gasindustrie verfüge und auch die branchenspezifischen Daten, welche für die Bewirtschaftung der Zweistoffkunden benötigt würden, bereits heute erhebe. In diesem Sinne könne sich die Provisiogas eine Zusammenarbeit mit den VSG im Rahmen der Informationsbeschaffung, der Datenerhebung und des Monitorings vorstellen.
Die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der heterogenen bzw. regionalen Struktur des schweizerischen Gasmarktes der Einbezug der Kantone in die Arbeiten der beim VSG geführten KIO zu konkretisieren bzw. detaillierter aufzuzeigen sei.
Der VSG weist darauf hin, dass er bereits heute dem Fachbereich Energie periodisch und nach Bedarf Bericht über die aktuelle Versorgungslage erstatte. Dabei zeige sich aber auch das Bedürfnis nach zusätzlichen Daten zur Aufgabenerfüllung des Fachbereichs.
Für den VSG ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine Verfügbarkeit der Daten während zwanzig Jahren gegenüber einer zehnjährigen Verfügbarkeit haben könnte. Deshalb stellt er den Antrag, die Dauer im Art. 3 Abs. 3 auf zehn Jahre zu kürzen.