Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Für den Kanton Basel-Landschaft ist nicht ersichtlich, weshalb bloss die Mitglieder des Fachbereichs Energie (Artikel 2 Absatz 3 VOEW) explizit der Verschwiegenheit unterstellt werden und nicht jene Akteure, welche die (Personen-)Daten am engsten begleiten und bearbeiten. Zudem ist ihm nicht klar, ob auf Basis dieser Verordnung tatsächlich personenbezogene Daten bearbeitet werden. Sollte dies der Fall sein, so seien diese Daten explizit und nach Massgabe von Art. 17 ff DSG genügend zu definieren. Weiter ist für ihn nicht ersichtlich, weshalb nicht dem Fachbereich Energie die Eigenschaft des Dateneigners zukommen sollte. Der Fachbereich sollte auch über die Daten verfügen können, wenn die vorgesehene Regelung mit Swissgrid aus irgendwelchen Gründen ihre Gültigkeit verlieren sollte. Und schlussendlich regt er an, dass der Verordnungsgeber im Erläuterungstext ausführen soll, weshalb technische und organisatorische Massnahmen lediglich zur Sicherstellung der Zweckbindung vorzusehen sind und um welche Massnahmen es sich hierbei handelt.
Der Kanton Graubünden erachtet die Kosten der Vorlage im Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Versorgungssicherheit als gering und gerechtfertigt.
Der Kanton St. Gallen merkt an, dass unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance sicherzustellen ist, dass sowohl die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom wie auch der Fachbereich Energie ihre Aufsichtsfunktion gegenüber der Swissgrid konsequent wahrnehmen.
Der Kanton Waadt beantragt, dass Swissgrid auch den Kantonen monatlich einen Bericht über die Versorgungslage zur Verfügung stellt.
Für den Kanton Zürich wird nicht ausreichend auf die bereits bestehende Aufgabenteilung und die komplexen Beziehungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit, so bspw. zwischen der ElCom, der Swissgrid und dem Fachbereich Energie der WL, eingegangen. Er stellt deshalb den Antrag, die Zuweisung und Abgrenzung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere zwischen dem Fachbereich Energie und der ElCom aufzuzeigen, um Unklarheiten und Doppelspurigkeiten zwischen den verschiedenen Akteuren zu vermeiden.
Der Kanton Zürich beantragt ausserdem, dass Kantone bei der vorsorglichen Planung von Versorgungskonzepten miteinbezogen werden, um die Aspekte zur Versorgung von lokalen kritischen Infrastrukturen und Versorgungsprozessen in Notlagen in geeigneter Weise einbringen zu können.
VOGW
Die Schaffung der VOGW wird im Grundsatz von allen Kantonen, mit Ausnahme vom Kanton Waadt, unterstützt.
Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Uri, Wallis und Zug stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu.
Aus Sicht der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Nidwalden und Solothurn ist aufgrund der heterogenen bzw. regionalen Struktur des schweizerischen Gasmarktes der Einbezug der Kantone in die Arbeiten der beim VSG geführten KIO zu konkretisieren bzw. detaillierter aufzuzeigen. Der Kanton Bern beantragt diese Konkretisierung im Verordnungsentwurf vorzunehmen.
Für den Kanton Basel-Landschaft ist nicht ersichtlich, weshalb bloss die Mitglieder des Fachbereichs Energie (Artikel 4 Absatz 3 VOGW) explizit der Verschwiegenheit unterstellt werden und nicht jene Ak-