Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 16 Seiten

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vorgesehen sei, um Knappheitssituationen erkennen zu können (vgl. Botschaft des Bundesrates, Kapitel 3.1.3.3). Auf Basis dieses Monitorings würde es der ElCom obliegen, die Energiereserve zum Abruf freizugeben. Nach Auffassung von Swissgrid handele es sich bei diesem Monitoring nach E-StromVG um das gleiche Monitoring wie gemäss vorliegendem VOEW-Vernehmlassungsentwurf. Für Swissgrid sei jedoch noch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ein Monitoring zuhanden der Energiereserve erfolgen bzw. ob das Monitoring gemäss VOEW dazu verwendet werden könne (vgl. VOEW Art. 1b Abs. 2 erster Satz sowie Art. 2 Abs. 3). Nach Ansicht von Swissgrid bedürfe dies weiterer Abstimmung zwischen dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung und dem Bundesamt für Energie bzw. einer Anpassung der VOEW oder des Stromversorgungsgesetzes.

Die jährlichen Kosten des Monitoringsystems sollten aus Sicht des VSE im erläuternden Bericht detailliert dargestellt werden.

Der VSE weist darauf hin, dass gemäss erläuterndem Bericht dem VSE und seinen Mitgliedsgesellschaften im Fall einer schweren Strommangellage eine bedeutende Rolle bei der Umsetzung von Massnahmen der WL zukomme. Aus Sicht des VSE sollte erwähnt werden, dass nicht nur die Mitglieder des VSE, sondern alle betroffenen Unternehmen der Branche zur Mitwirkung bei der Umsetzung von Massnahmen verpflichtet wären.

VOGW

Die Alpiq sieht die Übertragung der Monitoringaufgaben an den VSG als höchst kritisch bezüglich des diskriminierungsfreien Zugangs zu Marktinformationen.

Die Axpo lehnt den Entwurf der VOGW ab. Die Zuweisung der Überwachungsaufgabe an den VSG wird als problematisch erachtet, da mit dem Betrieb des Monitoringsystems durch den VSG Vertreter von Gasunternehmen an sensible Marktdaten gelangen könnten. Damit drohen aus Sicht der Axpo weitere Verzerrungen in einem Markt, in dem bis heute kein wirksamer Wettbewerb herrsche.

Die Alpiq und die Axpo erachten zudem den Zeitpunkt für den Aufbau des Monitoringsystems als ungünstig gewählt. Mit dem Gasversorgungsgesetz (GasVG) würde die Regulierung des Gasmarktes eine gesetzliche Grundlage erhalten, die Rollen von Marktgebietsverantwortlichen und Regulierungsbehörde definiert. Für Alpiq wäre die zukünftige Regulierungsbehörde, für Axpo sowohl Regulierungsbehörde wie auch der Marktgebietsverantwortliche besser als der VSG geeignet, eine solche Monitoringaufgabe wahrzunehmen.

Das Centre Patronal befürwortet die Vorlage, vorbehältlich der Stellungnahmen der Vertreter der betroffenen Sektoren.

Die IG Detailhandel und der Migros-Genossenschafts-Bund anerkennen grundsätzlich die Vorteilhaftigkeit einer Organisation zur Umsetzung von Interventionsmassnahmen für den Fall einer Gasmangellage als auch eines Monitoringsystems. Allerdings halten auch sie den Zeitpunkt für diese Verordnung als ungünstig gewählt. Das GasVG wird als zwingende Voraussetzung für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an eine Organisation zur Krisenintervention und für den Aufbau eines Monitoringsystems erachtet.

Die IG Erdgas und die Lonza erachten die Notwendigkeit für eine Krisenorganisation «Energie» gegeben. Ihrer Ansicht nach werden Strommangellagen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Mangellagen beim Gas einhergehen. Damit die Massnahmen und deren Umsetzung für beide Energieträger gut ko-