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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 19 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
4Sie müssen dem BAG die Daten nach den Absätzen 3 und 3bisauf elektronischen Datenträgern zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie davon auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
5Die Versicherer haben die Daten nach den Absätzen 3 und 3biskorrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten zu liefern. Das BAG ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung und der Datenverknüpfung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
Art. 37e Abs. 2 Bst. h
2Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
h. eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic);
Art. 53 Bst. e
Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:
e. über eine entsprechende Bewilligung der Swissmedic verfügen, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
Art. 64a Abs. 1, 4, 5 und 6
1Als Originalpräparat gilt ein von der Swissmedic als erstes mit einem bestimmten Wirkstoff zugelassenes Arzneimittel, einschliesslich aller zum gleichen Zeitpunkt oder später zugelassenen Darreichungsformen.
4Als Biosimilar gilt ein von der Swissmedic zugelassenes biologisches Arzneimittel, das eine genügende Ähnlichkeit mit einem anderen von der Swissmedic zugelassenen biologischen Arzneimittel (Referenzpräparat) aufweist und das auf die Dokumentation des Referenzpräparates Bezug nimmt.
5Als Präparat mit bekanntem Wirkstoff gilt ein im vereinfachten Zulassungsverfahren von der Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, dessen Wirkstoff in einem Arzneimittel enthalten ist, das von der Swissmedic zugelassen ist oder war.
6Als für den Parallelimport zugelassenes Arzneimittel gilt ein Arzneimittel, das direkt aus einem Land mit gleichwertigem Zulassungssystem eingeführt wird, das über eine Zulassung der Swissmedic verfügt und zu dem ein wirkstoffgleiches Arzneimittel existiert, das in der Schweiz bereits zugelassen und in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.
Art. 65 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 65b Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz
1Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet.