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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 19 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 70b Abs. 1bis)
Gebühren für Eintragungen in der Spezialitätenliste
Fr.
1. Gebühren pro Gesuch um:
a. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 8 000 onserweiterungen, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission
vorgelegt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)
b. Aufnahme von Arzneimitteln, die der Eidgenössischen Arzneimittel- 2 500 kommission nicht vorgelegt werden
c. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 10 000 onserweiterungen, die im beschleunigten Verfahren behandelt werden
(Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)
d. Preiserhöhung 5 000
e. Änderung der Packungsgrössen 2 500
f. Änderung der Dosisstärke 2 500
g. Wiedererwägung 2 500
2. Jahresgebühr pro aufgenommenes Arzneimittel und aufgeführte Packung40
führt:
3. Gebühren zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre von, sofern die Überprüfung nicht zu einer Streichung des Arzneimittels a. Originalpräparate500
b. andere Arzneimittel200
4. Weitere Gebühren:
a. jede weitere Beratung durch die Eidgenössische Arzneimittelkommis- 5 000 sion nach der ersten Beratung für Gesuche nach Ziffer 1 Buchstaben a,
c und d
b. jede weitere Mitteilung nach der ersten Mitteilung für Gesuche nach 1 000 Ziffer 1
c. Vorabklärung 2 500