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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 19 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 70b Abs. 1bis)

Gebühren für Eintragungen in der Spezialitätenliste

Fr.

1. Gebühren pro Gesuch um:

a. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 8 000 onserweiterungen, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission

vorgelegt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)

b. Aufnahme von Arzneimitteln, die der Eidgenössischen Arzneimittel- 2 500 kommission nicht vorgelegt werden

c. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikati- 10 000 onserweiterungen, die im beschleunigten Verfahren behandelt werden

(Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)

d. Preiserhöhung 5 000

e. Änderung der Packungsgrössen 2 500

f. Änderung der Dosisstärke 2 500

g. Wiedererwägung 2 500

2. Jahresgebühr pro aufgenommenes Arzneimittel und aufgeführte Packung40

führt:

3. Gebühren zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre von, sofern die Überprüfung nicht zu einer Streichung des Arzneimittels a. Originalpräparate500

b. andere Arzneimittel200

4. Weitere Gebühren:

a. jede weitere Beratung durch die Eidgenössische Arzneimittelkommis- 5 000 sion nach der ersten Beratung für Gesuche nach Ziffer 1 Buchstaben a,

c und d

b. jede weitere Mitteilung nach der ersten Mitteilung für Gesuche nach 1 000 Ziffer 1

c. Vorabklärung 2 500