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Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 19 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 71d Abs. 2 und 4

2Aufgehoben

4Der Leistungserbringer stellt dem Versicherer die effektiven Kosten in Rechnung. Bei Arzneimitteln nach Artikel 71a wird der Höchstpreis der Spezialitätenliste in Rechnung gestellt, bei Arzneimitteln nach den Artikeln 71b und 71c der Preis, zu dem das Arzneimittel vom Leistungserbringer bezogen wurde, zuzüglich des Vertriebsanteils nach Artikel 67 Absatz 4 und der Mehrwertsteuer.

Art. 72

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom DATUM BESCHLUSS

1Die Bestimmungen der Änderung vom DATUM BESCHLUSS gelten auch für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG hängig sind.

2Bei der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre wird die Wirtschaftlichkeit von Generika und Biosimilars, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom DATUM BESCHLUSS in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, anhand der Preisabstände der Aufnahme (Art. 65c bzw. Art 65cbis) beurteilt.

III

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

IV

Die Verordnung vom 21. September 20182 über die Arzneimittel wird wie folgt geändert:

Art. 82 Bekanntgabe von Daten

1Die Swissmedic gibt dem BAG auf Anfrage bekannt:

a. Daten zum Risikoprofil von Impfstoffen;

b. Daten zu Arzneimitteln, soweit dies für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung und seiner Ausführungsbestimmungen erforderlich ist.

2Die Daten nach Absatz 1 dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

2 SR 812.212.21

3 SR 832.10