Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind ebenfalls der Auffassung, dass sich die bisherige Berechnungsmethode anhand des arithmetischen Mittels bewährt habe und dass mit dem Median kein breit abgestützter APV gemacht werden könne. Weiter sind sie der Auffassung, dass der Preisdruck auf die Schweizer Arzneimittel durch den Wechsel vom Mittelwert zum Median zusätzlich verschärft werde. Dies könne dazu beitragen, dass Arzneimittel vom schweizerischen Markt zurückgezogen und hier nicht mehr vertrieben würden. Dies gefährde die Versorgungssicherheit zusätzlich. Schliesslich sind sie wie die Wirtschaftsverbände hievor der Meinung, dass die Wirtschaftlichkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend auf Basis von APV und TQV zu erfolgen habe.
Die Versicherer sind der Auffassung, für den APV sei auf die effektiv bezahlten Preise unter Ausschluss von Schaufensterpreisen abzustützen und der TQV müsse mit der Standardtherapie unabhängig vom Patentschutz gemacht werden. Der Wechsel vom arithmetischen Mittel zum Median wird hingegen begrüsst.
Die Patientinnen- und Patientenverbände unterstützen vereinzelt die Umstellung auf den Median anstelle des Mittelwerts beim APV.
Die Pharmaindustrie ist wie andere hiervor der Auffassung, dass sich die bisherige Berechnungsmethode (arithmetisches Mittel) bewährt habe, dass mit dem Median kein breit abgestützter APV möglich sei, dass aufgrund des Preisdrucks die Versorgungssicherheit gefährdet werde und dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Basis von APV und TQV zu erfolgen habe. ASSGP ist zudem der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem APV beim Vergleich der jeweiligen Preise der Kaufkraftunterschied der Vergleichsländer mit der Schweiz zu berücksichtigen sei.
3.5 Beurteilung Wirtschaftlichkeit: Prinzip der Hauptindikation
Es wird die primäre Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in der Hauptindikation geregelt.
3.5.1 Artikel 65bbis Absätze 1 und 2 KVV
Die Kantone haben unterschiedliche Einwände. Der Kanton BL findet, dass der APV bei kombinierten Behandlungen immer einbezogen werden müsse. Der Kanton Solothurn ist der Ansicht, dass es oftmals an einer Datenbank, welche eine exakte Zuordnung ermöglichen würde, fehle. Zudem könnten sich aufgrund der stetigen medizinischen Innovationen Veränderungen der Indikationen einer Therapie ergeben, weshalb auch das Beurteilungsintervall für die Bestimmung der Häufigkeit geregelt werden sollte. Der Kanton BE ist der Meinung, dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit jeweils sowohl der Median als auch das arithmetische Mittel eruiert werden und dann jeweils der kostengünstigere "Mittelwert" zur Anwendung kommen sollte.
Die Wirtschaftsverbände haben unterschiedlichen Meinungen. Economiesuisse ist der Ansicht, dass mit den verschärften Regeln der Zugang zu innovativen Therapien gefährdet werde. Unimedsuisse findet demgegenüber, dass der APV bei kombinierten Behandlungen stets zu berücksichtigen sei.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind teilweise der Meinung, dass
eine medizinische Expertise zwingend notwendig sei, damit die Rechtssicherheit gewährleistet werde. Andere finden, dass auch häufige oder relevante Nebenindikationen berücksichtigt werden müssten. Demgegenüber findet VSVA, dass die Anwendung des TQV in der Hauptindikation aktuelle und vom Bundesgericht gestützte Praxis darstelle.
Die Versicherer möchten, dass die Hauptindikation auch aufgrund der Therapielinie und nicht nur aufgrund der Häufigkeit der Anwendung bestimmt werden könne. Die Hauptindikation müsste dann in der SL als solche gekennzeichnet sein, damit ein strukturierter Zugang möglich sei. Einzelne finden, dass der TQV separat für jede einzelne Indikation durchgeführt werden sollte.