Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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Die Wirtschaftsverbände sind teilweise auch der Auffassung, eine Regelung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, in welcher die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt würden, hemme die Forschungsinvestitionen in der Arzneimittelindustrie. Andererseits wird die Beseitigung finanzieller Fehlanreize durch preisabhängige Margen begrüsst.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen sind teilweise ebenfalls der Auffassung, dass die Regelung die Forschungsinvestitionen in der Arzneimittelindustrie hemme.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind auch der Auffassung, dass die Regelung die Forschungsinvestitionen in der Arzneimittelindustrie hemme. Weiter widerspreche Abs. 3 dem Willen des Parlaments, dass sich gegen die Einführung des Referenzpreismodelles ausgesprochen habe. Schliesslich kritisiert H+, dass keine Unterscheidung zwischen BWS mit Innovation und solchen ohne Innovation gemacht werde. Von solchen mit Innovation könne nicht pauschal gesagt werden, dass diese keinen Vorteil mehr bringen würden, sobald entsprechende Generika auf dem Markt seien.

Die Versicherer sind teilweise der Meinung, dass wie sonst üblich ein APV durchzuführen sei und dass der TQV basierend auf dem Kostengünstigkeitsprinzip durchgeführt werden sollte. Andererseits wird begrüsst, dass Forschung und Entwicklung bei der Preisbildung nicht berücksichtigt werde.

Die Pharmaindustrie bemängelt die automatische Gleichstellung von BWS mit Generika. Es müsse analog zu Swissmedic eine Unterscheidung zwischen BWS mit und ohne Innovation erfolgen. Wie schon andere sind auch sie der Auffassung, dass die Regelung die Forschungsinvestitionen in der Arzneimittelindustrie hemme. Weiter sind sie der Meinung, dass bei solch aggressiver Preissenkungsforderungen der Anreiz für die Unternehmen verloren gehe, den kleinen Schweizer Markt mit seinen hohen Gestehungskosten zu bedienen, womit die Versorgungssicherheit aufs Spiel gesetzt werde. Weiter sind auch sie der Auffassung, dass Abs. 3 dem Willen des Parlaments widerspreche, dass sich gegen die Einführung des Referenzpreismodelles ausgesprochen habe. Iph ist zudem der Auffassung, dass die geltenden Patentrechte zu berücksichtigen seien, unabhängig davon, ob es sich um ein BWS handle oder nicht. Andererseits wird die Beseitigung finanzieller Fehlanreize durch preisabhängige Margen begrüsst.

3.3 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit parallelimportierter Arzneimittel

Die Wirtschaftlichkeit von parallelimportierten Originalpräparten wird geregelt.

3.3.1 Artikel 65cquater KVV

Die Wirtschaftsverbände sind teilweise der Ansicht, dass der Parallelimport nicht zu sehr privilegiert werden dürfe, weil sich dadurch für inländische Anbieter unter Umständen der kleine Schweizer Markt nicht mehr rentieren und dadurch die Versorgungssicherheit gefährdet würde. Zudem müsse der zusätzliche Administrativaufwand von Leistungserbringern und -erbringerinnen bei parallelimportierten Arzneimitteln durch eine Erhöhung der Marge abgegolten werden. PharmaJura ist zudem der Meinung, dass der Parallelimport diverse Gefahren habe, weshalb er nur unter strengen Bedingungen erfolgen dürfe. Es drohe z.B. das nur noch rentable Arzneimittel importiert würden und dieser Import plötzlich eingestellt werde, so dass Patienten umgestellt werden müssten.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen sind ebenso der Meinung, dass der zusätzliche administrative Aufwand von Leistungserbringern und -erbringerinnen bei parallelimportierten Arzneimitteln durch eine Erhöhung der Marge abgegolten werden müsse und dass der Parallelimport diverse Gefahren habe, weshalb er nur unter strengen Bedingungen erfolgen dürfe.