Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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Die Pharmaindustrie begrüsst eine Regelung auf Verordnungsstufe, weil diese Rechtssicherheit schaffe. Demgegenüber ist sie der Meinung, der APV müsse sowohl bei Haupt- als auch bei Nebenindikationen und bei Kombinationen immer einbezogen werden, weil ansonsten bei der Preisfestlegung Innovationsdurchbrüche nicht berücksichtigt würden. Dadurch würden manche Arzneimittel in der Schweiz gar nicht eigeführt und müssten einzelfallspezifisch teuer aus dem Ausland beschafft werden. Bei Kombinationstherapien sollte zudem der APV oder die teuerste Indikation den SL-Listenpreis bestimmen.
Unter „Andere“ hat sich der Verein QualiCCare geäussert. Er ist der Meinung, dass die Versorgungssicherheit leide, wenn nur die Hauptindikation berücksichtigt werde. Zudem sei für die Bestimmung der Hauptindikation auch die Therapielinie zu berücksichtigen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei eine medizinische Expertise bei der Beurteilung von Auflagen und Bedingungen zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit für weitere Indikationen zwingend notwendig.
3.6 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit weiterer Indikationen
Es wird die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei weiteren Indikationen geregelt.
3.6.1 Artikel 65bbis Absatz 3 KVV
Wenige Kantone befürchten, dass durch diese Regelung die Forschung in andere Indikationen gehemmt würde und keine SL-Aufnahme beantragt werden könnte. Der Kanton AG ist der Meinung, dass gemäss Rechtsprechung unabhängig von der Anzahl Indikationen pro Produkt bei jeder Indikation die Wirtschaftlichkeit zwingend unter Einbezug von APV und TQV bestimmt werden müsse.
Die Wirtschaftsverbände befürchten, dass durch diese Regelung die Forschung in andere Indikationen gehemmt würde und sie sind der Meinung, dass gemäss Rechtsprechung unabhängig von der Anzahl Indikationen pro Produkt bei jeder Indikation die Wirtschaftlichkeit zwingend unter Einbezug von APV und TQV bestimmt werden müsse.
Von den Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen kritisiert die Société des pharmaciens fribourgeois ebenfalls, dass durch diese Regelung die Forschung in andere Indikationen gehemmt würde.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bemängeln auch, dass durch diese
Regelung die Forschung in andere Indikationen gehemmt würde und dass gemäss Rechtsprechung unabhängig von der Anzahl Indikationen pro Produkt bei jeder Indikation die Wirtschaftlichkeit zwingend unter Einbezug von APV und TQV bestimmt werden müsse.
Die Versicherer vertreten die Meinung, dass sich ein deutlich günstigerer TQV in der Nebenindikation auch auf den Preis auswirken sollte.
Die Pharmaindustrie lehnt eine durch die Hauptindikation definierte Obergrenze ab und findet, dass der Preis aufgrund des Nutzens bestimmt werden sollte. Zudem ist auch sie der Ansicht, dass gemäss Rechtsprechung unabhängig von der Anzahl Indikationen pro Produkt bei jeder Indikation die Wirtschaftlichkeit zwingend unter Einbezug von APV und TQV bestimmt werden müsse.
Unter „Privatpersonen“ hat sich eine Person dahingehend geäussert, dass durch diese Regelung Forschungsinvestitionen in andere Indikationsmöglichkeiten gehemmt werden könnten.
3.7 Kostengünstigkeitsprinzip
Es wird das Kostengünstigkeitsprinzip für den TQV konkretisiert und die geltende Rechtsprechung legiferiert.