Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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3.7.1 Artikel 65bbis Absatz 5 KVV

Die Kantone kritisieren teilweise die offene Formulierung, welche viel Spielraum lasse. Sie sind zudem der Ansicht, dass mit dem Kostengünstigkeitsprinzip der Wille des Gesetzgebers verletzt werde und dieses im Widerspruch zum KVG stehe. Eine solche fundamentale Änderung dürfe aus staatspolitischen Gründen nicht auf dem Verordnungsweg erfolgen. Andere Kantone sind der Ansicht, dass nicht die Vergleichsbasis verkleinert werden sollte, sondern es sollten teure Arzneimittel auch weiterhin und allenfalls unter Berücksichtigung von gewissen Abschlägen (z.B. Abzug des bereits gewährten Innovationszuschlags) für den TQV berücksichtigt werden. Der Kanton BE bringt vor, dass die Gefahr bestehe, dass mit dieser Regelung gewisse Arzneimittel erst spät auf den Schweizer Markt kommen würden.

Von den politischen Parteien kritisiert die FDP, dass es innovativfeindlich sei, wenn teure Arzneimittel für den TQV auch dann nicht berücksichtigt würden, wenn sie besser wirken würden. Auch die SVP lehnt die Einführung des Kostengünstigkeitsprinzips ab, weil dieses zu Lasten der Gesundheit der Patienten und Patientinnen, der Patientensicherheit, der Versorgungssicherheit und der Marktattraktivität des Standortes Schweiz gehe.

Die Wirtschaftsverbände befürchten, dass die vorgeschlagenen Änderungen dazu führen würden, dass im Kontext des globalen Pharmamarkts, Produkte später auf den Schweizer Markt kommen und die Schweiz im Vergleich zum internationalen Ausland unattraktiv für Innovationen würden. Pharmalog.ch weist zudem auf darauf hin, dass mangels klarer Definition des TQV und der zu vergleichenden Arzneimitteln die Gefahr bestehe, dass keine Kosteneinsparungen resultieren und medizinischer Nutzen nicht erfüllt würden. Auch die Wirtschaftsverbände sind zudem der Ansicht, dass mit dem Kostengünstigkeitsprinzip der Wille des Gesetzgebers verletzt werde und dieses im Widerspruch zum KVG stehe. Es dürfe nicht eine betriebswirtschaftliche Bemessung erfolgen, sondern es müsse auch eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung sichergestellt werden.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen sehen mit Einführung des Kostengünstigkeitsprinzips ebenfalls das KVG verletzt und weisen auch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung hin.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer vertreten die Argumente der Kantonalen Konferenz / Vereinigungen. Einige von ihnen kritisieren zudem, dass die Gegebenheiten des globalen Pharmamarktes nicht berücksichtigt würden. Innovate Arzneimittel würden bei einer solchen Regelung teilweise später auf den Schweizer Markt kommen. Dadurch werde die Versorgungssicherheit und -qualität gefährdet.

Die Versicherer erachten die gewählte Formulierung als zu offen und fordern den Ausschluss von übermässig teuren Therapien.

Die Patientinnen- und Patientenverbände sind der Meinung, dass Kostenaspekte nicht über die Qualität gestellt werden dürften.

Die Pharmaindustrie erachtet mit Einführung des Kostengünstigkeitsprinzips ebenfalls das KVG verletzt und sie weist auch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung hin. Eine solche Änderung hätte durch das Parlament zu erfolgen. Auch sie sind zudem der Meinung, dass die Gegebenheiten des globalen Pharmamarktes nicht berücksichtigt würden. Innovate Arzneimittel würden bei einer solchen Regelung teilweise später auf den Schweizer Markt kommen und dieser werde für Innovationen unattraktiv.

Unter „Andere“ hat sich hat sich der Verein QualiCCare geäussert. Er schliesst sich der Meinung an, dass durch die vorgesehene Regelung Bestimmungen des KVG verletzt würden. Die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit dürften nicht der Wirtschaftlichkeit untergeordnet werden und es müsse eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden.