Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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Unter „Privatpersonen“ haben sich drei Personen vernehmen lassen. Sie bringen dieselben Argumente wie die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen vor.

3.8 Nachfolgepräparate

Die Regelungen für sogenannte Nachfolgepräparate (bringen gegenüber dem bisher in der SL aufgeführten Originalpräparat keinen therapeutischen Fortschritt) werden näher präzisiert.

3.8.1 Artikel 65bbis Absatz 6 KVV

Bei den Kantonen vertritt der Kanton AG die Ansicht, dass auch andere Darreichungsformen oder Applikationsweisen oder -frequenzen beim TQV miteinbezogen werden sollten, sofern sie einen deutlichen Vorteil für die Patientinnen und Patienten bieten würden. Damit könnten sie unter Umständen zur Therapietreue und damit zur Wirksamkeit indirekt beitragen. Der Kanton BL erblickt in der vorgesehenen Regelung weites Ermessen für das BAG, wodurch die Rechtssicherheit gefährdet werde. Schutzrechte müssten in jedem Fall respektiert werden.

Von den Wirtschaftsverbänden vertritt auch economiesuisse die Ansichten des Kantons BL. Zwei Verbände weisen auf zusätzlichen Administrativaufwand hin, der zu weiteren Kosten führe, weil die Frequenz des TQV unklar sei. PharmaJura ist zudem der Meinung, dass auch andere Darreichungsformen oder Applikationsweisen oder -frequenzen beim TQV miteinbezogen werden sollten, sofern sie einen deutlichen Vorteil für die Patientinnen und Patienten bieten würden. Damit könnten sie unter Umständen zur Therapietreue und damit zur Wirksamkeit indirekt beitragen.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen vertreten ebenfalls die Ansicht, dass zusätzlicher administrativer Aufwand und damit weitere Kosten drohen würden und, dass auch andere Darreichungsformen oder Applikationsweisen oder -frequenzen beim TQV miteinbezogen werden sollten, sofern sie einen deutlichen Vorteil für die Patientinnen und Patienten bieten würden.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bringen dieselben Argumente vor

wie die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen. Wenige ergänzen, dass diese Bestimmung der Patientensicherheit, Praktikabilität in der Abgabe von Arzneimitteln und der Zweckmässigkeit entgegenstehe. Zudem erhalte das BAG ein weites Ermessen, worunter die Rechtssicherheit leide. Schutzrechte müssten in jedem Fall respektiert werden. VSVA vertritt zudem die Meinung, dass eine 15-Jahre-Grenze willkürlich sei. Entscheidend sei, ob Nachahmer-Präparate auf dem Markt seien.

Von den Versicherern kritisiert die Groupe Mutuel, dass der Begriff des therapeutischen Fortschritts besser definiert werden sollte.

Bei den Patientinnen- und Patientenverbände ist MGR der Ansicht, dass der Kostenaspekt nicht über die Qualität gestellt werden dürfe.

Die Pharmaindustrie vertritt auch die Meinung, dass das BAG durch die vorgesehene Bestimmung weites Ermessen erhalte, worunter die Rechtssicherheit leide. Zudem müssten Schutzrechte in jedem Fall gewahrt werden. Wenige erachten eine angemessene Honorierung von Fortschritt nur als gegeben, wenn der TQV nur mit Produkten durchgeführt werden dürfe, welche ebenfalls schutzrechtlich geschützt seien. Bei der Beurteilung, ob ein Fortschritt vorliegt, dürfe kein strenger Massstab angewendet werden. Dem Zusatznutzen von neuen Applikationsformen oder galenischen Weiterentwicklungen müsse Rechnung getragen werden.

Bei den „Privatpersonen“ sind zwei Personen der Meinung, dass auch andere Darreichungsformen oder Applikationsweisen oder -frequenzen beim TQV miteinbezogen werden sollten, sofern sie einen deutlichen Vorteil für die Patientinnen und Patienten bieten würden. Damit könnten sie unter Umständen zur Therapietreue und folglich zur Wirksamkeit indirekt beitragen.