Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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3 Zusammenfassung der Stellungnahmen

3.1 Definitionen

Die Begriffe Biosimilars, Präparate mit bekanntem Wirkstoff (BWS) und parallelimportierte Präparate werden auf Verordnungsstufe geregelt.

3.1.1 Artikel 64a Absätze 4, 5 und 6 KVV

Die Kantone begrüssen die Anpassungen. Die Definitionen entsprächen dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) und der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) und die damit verbundene Vereinheitlichung und Rechtssicherheit würden begrüsst.

Die Wirtschaftsverbände sind der Auffassung, dass die Definition des Parallelimports auch explizit im HMG erfolgen sollte. Weiter werden die Definitionen und die damit verbundene Rechtssicherheit begrüsst.

Die Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen begrüssen die Definitionen und die damit verbundene Rechtssicherheit.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bemängeln, es würden nicht alle Kategorien von Arzneimitteln in der KVV definiert. Es sollten auch die fehlenden Definitionen eingeführt oder bestehende Definitionen in geeigneter Form referenziert werden. Z.B. fehle die Definition von BWS mit und ohne Innovation oder von Komplementär- und Phytoarzneimitteln. Weiter sei sicherzustellen, dass allfällige Parallelimporte dieselben Anforderungen erfüllten. Auf der anderen Seite begrüssen sie die Definitionen entsprechend dem HMG und der VAZV und die damit verbundene Vereinheitlichung und Rechtssicherheit.

Die Versicherer bemerken, es müsse eine Einteilung der Medikamente auf die Spezialitätenliste (SL) in eine der Kategorien in Absatz 1 – 6 gemacht werden. Damit die Preisfindung nachvollzogen werden könne, müsste der Patentstatus auch für Originale ohne Generikaverfügbarkeit ersichtlich sein. Zudem müssten auch Nachfolgeprodukte definiert werden.

Die Pharmaindustrie begrüsst grundsätzlich, dass die Definitionen von der Handbuchstufe auf die Verordnungsstufe angehoben werden. Sie bemängelt jedoch, dass nicht alle Kategorien von Arzneimitteln in der KVV definiert würden. Z.B. fehlten die Definitionen von Generika und BWS mit und ohne Innovation, die der Komplementär- und Phytoarzneimittel sowie die der Nanosimilars. Ausserdem sollten keine eigenen Definitionen eingeführt, sondern ein Verweis auf das HMG gemacht werden, um die Einheit der Rechtsordnung sicherzustellen.

Unter „Andere“ haben sich QualiCCare geäussert: Es sei wichtig, dass die Definitionen mit dem HMG übereinstimmten.

3.2 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von BWS

Die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung von BWS wird auf Verordnungsstufe angehoben, sie erfolgt grundsätzlich mittels APV und TQV.

3.2.1 Artikel 65cter KVV

Die Kantone nehmen die Regelung grundsätzlich positiv auf. Einzig der Kanton AG ist der Auffassung, dass eine Regelung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, in welcher die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt würden, die Forschungsinvestitionen der Pharmaindustrie hemme.