Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
Die Pharmaindustrie ist der Meinung, dass wenn sich die Kosten eines Arzneimittels nicht durch das Mittel der Kosten aller verfügbaren Dosisstärken sachgemäss abbilden liessen, weil z.B. hauptsächlich sehr hohe oder sehr tiefe Dosisstärken zum Einsatz kämen, es sachlich unrichtig sei, ein Arzneimittel ohne Flat Pricing mittels des vorgeschlagenen Modus einem Arzneimittel mit existierendem Flat Pricing gegenüberzustellen. Wenige sind der Ansicht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Mittelwertsmethode zur Ermittlung der Tagestherapiekosten in jedem Fall sachgerecht sein solle. BMS ist zudem der Ansicht, der erläuternde Bericht gehe über den Verordnungstext hinaus. Die Methodik müsse deshalb im Sinne der Rechtssicherheit spezifiziert werden.
3.19.2 Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe c KLV
Von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erachtet SGU-SSU den Text
wiederum als unverständlich.
Die Versicherer sind teilweise der Meinung, dass aufgrund der vorgesehenen Regelung Arzneimittel mit Preismodell inkl. deren Nachfolgepräparten etc. von der Überprüfung ausgeschlossen seien, weshalb je nach Befristungsdauer eine verzögerte Preissenkung erfolge. In der Zwischenzeit habe das Arzneimittel einen unwirtschaftlichen Preis.
Die Pharmaindustrie vertritt die Ansicht, dass mehr Arzneimittel unbefristet und allenfalls mit Auflagen aufgenommen werden sollten, um den administrativen Aufwand des BAG zu verringern und der Zulassungsinhaberin Planungssicherheit zu geben. Vips fordert eine externe Studie betreffend den Sinn von Befristungen. Die umfassende Befristungspraxis des BAG widerspreche zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur periodischen Überprüfung von APV und TQV. Demgegenüber unterstützen wenige die gesetzliche Verankerung der bisherigen Praxis.
3.20 Rückerstattung von Mehreinnahmen nach Beschwerdeverfahren
In sinngemässer Anwendung von Artikel 67a Absatz 2 Buchstabe a KVV wurden bei Beschwerdeverfahren von Originalpräparaten bisher auch die Zulassungsinhaberinnen der entsprechenden Generika, Co-Marketing-Arzneimittel oder Biosimilars zur Rückerstattung von Mehreinnahmen verpflichtet. Um diesbezüglich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, kommt es zur vorliegenden Anpassung.
3.20.1 Artikel 67a Absatz 3 KVV
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer weisen darauf hin, dass sich die
Frage nach der Durchführbarkeit dieser Rückforderung stelle und ein Risiko bestehe, dass Arzneimittel vom Markt verschwinden würden, weil sich die Zulassungsinhaberin zurückziehe.
Die Versicherer sind der Ansicht, dass die Rückerstattungen an die Krankenversicherer erfolgen sollten, damit eine möglichst kostengerechte Abrechnung gewährleistet sei.
Die Pharmaindustrie ist der Ansicht, dass die vorgesehen Regelung nur rechtlich haltbar wäre, wenn Zulassungsinhaberinnen der Generika und Biosimilars sich aus eigenem Recht gegen Preissenkungsverfügungen beim Originalpräparat wehren könnten, da sie dadurch mittelbar betroffen seien. Iph ergänzt, es werde die Gefahr erhöht, dass Biosimilars oder Generika nicht auf den Markt kommen würden, weil für die Zulassungsinhaberinnen dieser Arzneimittel nicht absehbar sei, in welchem Umfang allfällige Rückzahlungen zu erfolgen hätten und ihnen damit ein Verlust drohe. Wenige erachten die Rückvergütung in die gemeinsame Einrichtung bei Mehreinnahmen im Falle von Beschwerdefällen als sinnvoll. Die Konkretisierung der betroffenen Präparatformen mache den Artikel klarer und gebe mehr Rechtssicherheit.