Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Bundesverwaltungsgericht weiterleitet (Abs. 2). Hinreichend begründet ist ein Antrag dann, wenn
- die Daten, deren Pseudonymisierung aufgehoben werden soll, bestimmt sind. Dies ist namentlich dann erfüllt, wenn sich die anbegehrte Aufhebung der Datenpseudonymisierung beispielsweise auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Flug bezieht.
- glaubhaft gemacht wird, dass die Aufhebung der Pseudonymisierung massgebliche Informationen zur erfolgreichen Verhinderung, Aufdecken, Ermitteln oder Verfolgen einer terroristischen oder anderen schweren Straftat liefert. Die erwarteten massgeblichen Informationen sind dabei möglichst genau zu umschreiben.
Fehlt im Antrag eine solche Begründung oder ist diese unzureichend, teilt die PIU dies der antragstellenden Behörde mit, die damit die Möglichkeit einer Nachbesserung hat.
Über eine allfällige Aufhebung der Pseudonymisierung soll das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden (Abs. 4). Die Zuständigkeit eines Gerichts sehen grundsätzlich auch das deutsche59 wie das österreichische60 Recht in Umsetzung von Artikel 12 Absatz 3 der PNR-Richtlinie der EU vor.
Die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist beläuft sich auf maximal fünf Arbeitstage (Abs. 4). Diese Maximalfrist entbindet das Gericht jedoch nicht davon, bei Dringlichkeit umgehend zu entscheiden. Dringlichkeit ist namentlich dann gegeben, wenn beispielsweise ein terroristischer Anschlag droht.
Der technische Schlüssel zur Aufhebung der Pseudonymisierung befindet sich zugriffsgeschützt bei der PIU. Sie darf ihn nur einsetzen, wenn und soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung gutheisst.
Die Bekanntgabe von Daten, die jünger als sechs Monate sind, richtet sich nach Artikel 11 und bedingt keine Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 16 Aufbewahrungsdauer und Löschung
Die Flugpassagierdaten im PNR-Informationssystem werden fünf Jahre nach ihrem Eingang automatisch gelöscht (Abs.1).
Die fünfjährige Aufbewahrungsdauer gemäss Artikel 16 orientiert sich an der PNR-Richtlinie und gewährleistet damit die Kompatibilität des PNR-Systems der Schweiz mit den PNR-Systemen der EU-Mitgliedstaaten. Die Kompatibilität ist eine wichtige Voraussetzung für das Abkommen, das die Schweiz mit der EU über den gegenseitigen Austausch von Flugpassagierdaten abschliessen möchte.
59 Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG), § 5 Abs. 2, BGBl 117s1484
60 Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G), § 6 Abs. 2, BGBl. I Nr. 64/2018