Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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- Name(n) sowie Zahl und Namen der mitreisenden Personen;

- Adresse und Kontaktdaten (E-Mail, Telefon- und Handy-Nummern);

- alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsadresse;

- Vielflieger-Eintrag;

- allgemeine Hinweise, die zur unmittelbaren Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten, zu dem die PNR-Daten erstellt wurden,

- allenfalls erhobene API-Daten.

Diese Daten lassen sich somit nicht mehr mit der betroffenen Person in Verbindung bringen, sondern nur noch mit einem Pseudonym. Wer dies rückgängig machen möchte, benötigt die sicher aufbewahrte Konkordanztafel, auf der jedes der verwendeten Pseudonyme mit dem Namen der betroffenen Person verbunden ist.

Gemäss Botschaft zum neuen Datenschutzgesetz gilt die Pseudonymisierung als eine geeignete technische Massnahme, um die Datensicherheit (Art. 8 nDSG) zu gewährleisten.56 In besagter Botschaft hält der Bundesrat zudem fest, dass das Datenschutzgesetz nicht für Daten gilt,

«wenn eine Reidentifizierung durch Dritte unmöglich ist (die Daten wurden vollständig und endgültig anonymisiert) oder wenn dies nur mit einem hohen Aufwand möglich wäre, den kein Interessent auf sich nehmen würde. Das gilt ebenfalls für pseudonymisierte Daten.»57

Die Frist von sechs Monaten bis zur Pseudonymisierung entspricht der Lösung, die im Bundesgesetz vom 18. März 201658 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) unter anderem für die Speicherung der Randdaten des Fernmeldeverkehrs (Art. 26 Abs. 5) gewählt worden ist. Auch dort handelt es sich um eine verdachtsunabhängige Speicherung von Daten, die einer bestimmten Person zuordenbar sind und nötigenfalls zu Zwecken der Verbrechensbekämpfung durch den Staat bearbeitet werden können, wie dies bei den Flugpassagierdaten der Fall ist.

Art. 15 Aufhebung der Pseudonymisierung

Wie der oben zitierte Bericht der Europäischen Kommission über die Überprüfung der PNR-Richtlinie deutlich zum Ausdruck bringt, erstrecken sich Ermittlungen bei terroristischen und anderen schweren Straftaten über mehrere Jahre. Dies bestätigen auch die Erfahrungen aus der Schweiz. Abfragen im PNR-Datenbestand müssen deshalb auch dann möglich sein, wenn die Daten älter als sechs Monate und damit pseudonymisiert sind. Solche historischen Suchanfragen setzen voraus, dass die Pseudonymisierung rückgängig gemacht werden kann.

Ein Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung ist bei der PIU einzureichen, die ihn bei hinreichender Begründung mit der eigenen Empfehlung ans

56 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7031

57 BBl 2017 7019

58 SR 780.1