Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Die verhältnismässig lange Aufbewahrungsdauer leitet sich primär aus der Nutzung der Flugpassagierdaten als Instrument zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten ab. Die Ermittlungen vieler dieser Straftaten ziehen sich oft über Jahre hin. Zeitaufwändig erweisen sich dabei insbesondere Ermittlungen, mit denen internationale Netzwerke aufgedeckt werden sollen. Anlässlich der Evaluation der PNR-Richtlinie durch die Europäische Kommission bestätigten die EU-Mitgliedstaaten, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene Aufbewahrungsdauer der Daten aus operativer Sicht nötig sei. Darüber hinaus hätten sich die Regelungen des Zugangs von Behörden zu den bei der PNR-Zentralstelle gespeicherten Daten und deren Depersonalisierung (entspricht Pseudonymisierung nach Art. 14 des Vorentwurfs) als ausreichend erwiesen, um Missbräuche zu verhindern.61

Für die Schweiz stellt die lange Aufbewahrungsdauer von Daten, die in ihrer überwiegenden Zahl ohne Bezug zu einem Verdacht sind, einen Paradigmenwechsel dar. Dieser lässt sich nur mit dem übergeordneten Ziel rechtfertigen, dass der Schwerstkriminalität mit PNR national und international wirkungsvoll begegnet wird.

Wie lange Übereinstimmungen von Abgleichen nach den Artikeln 7 und 9 aufbewahrt werden dürfen, soll der Bundesrat in einer Verordnung regeln (Abs. 2). Damit lässt sich den verschiedenen Verfahren gerecht werden, in denen Behörden die mit einem bestätigten Verdacht behafteten Daten benötigen, so namentlich bei Ermittlungen oder in Strafverfahren.

Art. 17 Aufsicht

Amtsintern überwacht die Datenschutzstelle von fedpol, ob die datenschutzrelevanten Bestimmungen dieses Gesetzes sowie jene des Datenschutzgesetzes des Bundes eingehalten werden.

Von der Aufsicht erfasst ist sowohl die Datenbearbeitung durch die PIU wie auch die technische Seite des Datenschutzes, die durch das PNR-Informationssystem gewährleistet wird. Dazu gehören die automatische Pseudonymisierung der Daten nach sechs Monaten sowie die automatische Löschung nach Ablauf von fünf Jahren.

Trotz der Aufsichtsfunktion, welche die Datenschutzstelle von fedpol wahrnimmt, bleibt die Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemäss Artikel 4 des nDSG vorbehalten.

Art. 18 Auskunftsrecht

Eine Flugpassagierin oder ein Flugpassagier erhält durch die Information des Luftverkehrsunternehmens nach Artikel 5 Kenntnis davon, dass ihre/seine Passagierdaten nach diesem Gesetz bearbeitet werden. Ersuchen um Auskunftserteilung nach Artikel 18 des Flugpassagiergesetzes beziehungsweise nach den Artikeln 25-28 des nDSG sind an fedpol zu richten.

61 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Flugpassagierdatensätzen (PNR- Daten) zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, COM/2020/305 final