Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Straftat notwendig sind. Generische Abfragen, die nicht spezifiziert sind und zu einer Vielzahl von unterschiedlichsten Suchergebnissen führen können, sind dagegen nicht zulässig. Entsprechenden Anträgen darf deshalb nicht Folge geleistet werden.

Dass neben den bereits in Artikel 8 erwähnten Behörden aus der Schweiz auch das Europäische Polizeiamt (Bst. c) als antragsberechtigt gilt, ohne dass die Datenbekanntgabe vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags abhängig gemacht wird, erklärt sich insbesondere mit dem Abkommen, das die Schweiz mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) am 24. September 200453 abgeschlossen hat. Es regelt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Der Datenaustausch zwischen der Schweiz und Europol ist nur dann zulässig, wenn es um Straftaten geht, die sowohl nach diesem Abkommen wie nach dem Flugpassagierdatengesetz bekämpft werden sollen. Ausgeschlossen ist demnach eine Datenübermittlung an Europol für alle Straftaten, die zwar im Abkommen genannt sind, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Flugpassagierdatengesetzes fallen.

Geht es dagegen um Straftaten, die zwar nicht unter das Abkommen fallen, aber terroristisch oder schwer im Sinne des Flugpassagierdatengesetzes sind, ist eine Datenübermittlung durch die PIU an Europol gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des nDSG zulässig, bestätigt doch der Bundesrat, dass alle Mitgliedstaaten der EU einen hinreichenden Datenschutz gewährleisten.54 Dies gilt demnach auch für den Verbund der Mitgliedstaaten und damit für das Europäische Polizeiamt.

Art. 12 Meldung bei einem Verdacht

Der Einsatz von Risikoprofilen und Beobachtungslisten kann Rückschlüsse darauf geben, dass eine terroristische oder eine andere schwere Straftat begangen wurde, die Begehung einer solchen Straftat andauert oder aber geplant ist. Die Erkenntnisse, auf denen dieser Verdacht beruht, hat die PIU proaktiv den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Allerdings soll diese Meldung nur dann erfolgen, wenn der Verdacht der PIU konkret ist. Konkret ist er, wenn er sich auf eine bestimmte Person bezieht und mehrere Indizien nahelegen, dass eine terroristische oder schwere Straftat begangen worden oder geplant ist.

Das weitere Vorgehen entscheiden die Strafverfolgungsbehörden, denen der konkrete Verdacht gemeldet worden ist.

Bei den besonders schützenswerten Personendaten, die gemäss Absatz 2 übermittelt werden dürfen, handelt es sich um biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, sowie um Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (vgl. Art. 6 Abs. 5). Andere besonders schützenswerte Personendaten dürfen von der PIU nicht bearbeitet und demnach auch nicht übermittelt werden.

53 SR 0.362.2

54 https://www.edoeb.admin.ch>edoeb>2017/04