Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Die Strafverfolgung liegt aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz in mehrheitlich originärer Zuständigkeit der Kantone. Der Bund engagiert sich demgegenüber bei der Verfolgung gewisser schwerer Straftaten, so z.B. des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie diverser Straftaten im Nebenstrafrecht des Bundes, wozu Straftatbestände beispielsweise im Kernenergie62- , im Markenschutz63-, im Transplantations64- oder im Waffengesetz65 gehören.
Insofern versteht sich die Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten als eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen mit je spezifischen Schwerpunkten. Die PIU unterstützt die zuständigen Behörden dabei.
Für eine organisatorische Ansiedelung der PIU beim Bund spricht insbesondere der internationale Bezug der Aufgabenerfüllung, was aber nicht heissen darf, dass der Bund allein für die mit dieser neuen Aufgabe verbundenen Kosten aufzukommen hat. Bund und Kantone sollen je hälftig für die bei der PIU eingesetzten Mitarbeitenden aufkommen.
Vorgesehen ist ein Modell, wonach sowohl der Bund wie auch die Kantone Mitarbeitende für eine befristete Zeit in die PIU entsenden. Besondere Zusammenarbeitsmodelle wie hier vorgeschlagen finden sich heute bei den Polizei- und Kooperationszentren in Genf und Chiasso66 sowie bei der Zeugenschutzstelle.
Die Grundlage für die Zusammenarbeit nach diesem Gesetz bilden einerseits dieses Gesetz und die dazugehörige Verordnung und anderseits eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen. Ob die Kantone ihre jeweilige Beteiligung im Rahmen eines Konkordats regeln, ist derzeit noch offen.
Der Basler-Kommentar zur Bundesverfassung67 hält dazu fest:
«Da die Bundesverfassung aber die rechtsetzenden Verträge zwischen Bund und Kantonen nicht als eigenständige Erlassform (Art. 163 BV) vorsieht, müssen zumindest die Rahmenbedingungen des Vertrags durch ein Bundesgesetz (Art. 164 BV) oder (bei Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung) durch eine Verordnung festgelegt werden. Erst auf der Basis dieser Rechtsgrundlage (…) kann der Vertrag mit den Kantonen abgeschlossen werden. »
Gegenstand des Vertrages zwischen Bund und Kantonen ist die Entsendung von Mitarbeitenden in den Dienst der PIU.
Aus dem Gesetz muss sich deshalb ergeben,
- zu welchem Zweck die Kantone Mitarbeitende entsenden
- in welchem Verhältnis sich Bund und Kantone an der personellen Ressourcierung der PIU beteiligen.
62SR 732.1
63SR 232.11
64SR 810.21
65SR 514.54
66 Siehe dazu: Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) in Genf und Chiasso, SR 360.4
67 Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.A., Basel 2016; Waldmann Bernhard /Belser Eva Maria / Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 48 N 37