Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Mit Blick auf den Zweck der Datenbearbeitung versteht es sich, dass die Auskunft nicht immer oder nicht immer vollständig erteilt werden kann. Von diesem Recht wird fedpol gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des nDSG Gebrauch machen müssen, wenn

- die Verweigerung der Auskunftserteilung im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erfolgt oder

- die Auskunftserteilung eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.

Ausgeschlossen ist eine Auskunftserteilung auch dann, wenn die Daten bereits älter als sechs Monate und deshalb pseudonymisiert sind. Der Antrag auf Aufhebung der Pseudonymisierung steht gemäss Artikel 15 Absatz 1 nur den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zu.

Hat die PIU Daten der betroffenen Person an eine andere Behörde übermittelt, spricht sich fedpol mit dieser vor der Auskunftserteilung ab. Damit lässt sich sicherstellen, dass allfällige Gründe für eine Einschränkung des Auskunftsrechts nach Artikel 26 des nDSG zeitgerecht berücksichtigt werden können.

6. Abschnitt: Organisation und Personal der PIU

Art. 19 Organisation

Die Nationale Stelle für Flugpassagierdaten, die PIU, soll organisatorisch bei fedpol angesiedelt werden. Diese Zuordnung ergibt sich einerseits aus der Zweckbestimmung der Datenbearbeitung. Anderseits lässt sie sich auch mit der breiten Erfahrung von fedpol im Umgang mit Informationssystemen begründen, was sich positiv auf den Aufbau und Betrieb des PNR-Informationssystems auswirken dürfte.

Angesichts der Besonderheit der Flugpassagierdaten, deren Schutz es zu gewährleisten gilt, rechtfertigt es sich, dass die PIU organisatorisch von den Einheiten getrennt ist, die bei fedpol Ermittlungsaufgaben wahrnehmen. Für diese Einheiten gelten damit die gleichen Voraussetzungen, um Daten von der PIU zu erhalten, wie für die anderen Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie jene der Kantone.

Die PIU soll hinsichtlich PNR der Single Point of Contact (SPOC) für die Luftverkehrsunternehmen und ausländische Behörden sein. Ob ein 24/7-Dienst der PIU gewährleistet sein soll, ist noch offen. In der Schweiz gilt zwar ein Nachtflugverbot, Flugpassagierdaten werden aber auch in der Nacht von den Luftverkehrsunternehmen an die PIU übermittelt.

Art. 20 Personal

Die Bearbeitung von Flugpassagierdaten bietet sowohl für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, als auch für jene der Kantone einen grossen Mehrwert.