Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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4. Abschnitt: PNR-Informationssystem
Art. 13
Das PNR-Informationssystem wird von der PIU betrieben.
Der Zugriff ist auf die Mitarbeitenden der PIU sowie auf die Personen begrenzt, für die ein Zugriff zur Erfüllung ihrer Wartungs-, Programmierungs- oder Aufsichtsaufgabe unverzichtbar ist.
5. Abschnitt: Datenschutz
Dass dem Datenschutz vorliegend ein so hohes Gewicht zukommen muss, erklärt sich damit, dass im Kampf gegen terroristische und schwere Straftaten auch Daten von Personen ohne jeglichen Bezug zu solchen Straftaten zur Bearbeitung herangezogen werden. Dies lässt sich jedoch ohne Infragestellung der gesetzlich festgelegten Zielsetzungen nicht vermeiden.
Gleiches gilt hinsichtlich der vergleichsweise langen Verfügbarkeit der Daten, die erst nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden. Der Bericht der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2020 über die Überprüfung der PNR-Richtlinie führt dazu aus:
«Die Untersuchung und Verfolgung solcher Straftaten erfordert in der Regel monate- und oft jahrelange Arbeit. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten bestätigt, dass die fünfjährige Speicherfrist aus operativer Sicht notwendig ist. Durch die Verfügbarkeit historischer Daten wird sichergestellt, dass es möglich ist, das Reiseverhalten von Personen, die beschuldigt werden, ein schweres Verbrechen begangen zu haben oder an terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein, zu prüfen, etwaige Mitreisende zu ermitteln und potenzielle Komplizen oder andere Mitglieder einer kriminellen Gruppierung sowie potenzielle Opfer zu identifizieren.»55
Im Zeichen des Datenschutzes stehen nicht nur die in diesem Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen, sondern insbesondere auch die Informationspflicht der Luftverkehrsunternehmen über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz (Art 5), die Zweistufigkeit des Datenabgleichs (Art. 7) sowie die Beschränkung völkerrechtlicher Verträge auf Staaten, die einen mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutz gewährleisten (Art. 21).
Art. 14 Pseudonymisierung
Die Flugpassagierdaten enthalten mehrere Datenkategorien, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person geben. Diese Daten sollen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Eingang im PNR-Informationssystem automatisch pseudonymisiert werden.
Dies gilt für folgende Elemente im Datensatz einer Person:
55 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Flugpassagierdatensätzen (PNR- Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, COM/2020/305 final