Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
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Die PIU setzt sich je hälftig aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone zusammen (Absatz 1). Ihre Kosten trägt die entsendende Behörde (Absatz 4).
Ebenfalls aus dem Gesetz muss sich herleiten lassen, dass die Mitarbeitenden trotz ihres Einsatzes bei der PIU weiterhin bei der entsendenden Behörde angestellt sind, die vertraglich somit ihre Arbeitgeberin bleibt. Dies ergibt sich einerseits aus Absatz 2 (geteiltes Weisungsrecht) und anderseits aus dem bereits erwähnten Absatz 4.
Einer gesetzlichen Grundlage bedürfen auch die wichtigsten Abweichungen vom bisherigen Arbeitsverhältnis. Es sind dies
- das fachliche Weisungsrecht von fedpol (Abs. 2), welches dasjenige des vertraglichen Arbeitgebers für die Dauer des Einsatzes bei der PIU ablöst;
- die Pflicht der Mitarbeitenden zur Verschwiegenheit (Abs. 3), die auch gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber zu wahren ist.
Beim vertraglichen Arbeitgeber verbleiben das disziplinarische Weisungsrecht (Abs.
2) und die Pflicht zur Übernahme der Lohnkosten sowie allfälliger Spesen, Überzeitentschädigungen und Prämien. Für die Mitarbeitenden aus den Kantonen bestimmt sich die Höhe dieser Entschädigungen nach den für sie geltenden kantonalen Bestimmungen.
Ergänzend zu diesen gesetzlichen Bestimmungen kann der Bundesrat weitere Regelungen auf Verordnungsebene vorsehen (Abs. 5).
Unabhängig von diesem Gesetz gilt für die kantonalen Mitarbeitenden, die bei der PIU im Einsatz stehen, im Übrigen das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)68. Dies folgt aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des VG.
In der Vereinbarung mit den Kantonen ist namentlich festzuhalten, welche Qualifikationen von Mitarbeitenden erwartet werden, die zum Einsatz in die PIU zu entsenden sind. In Betracht fallen insbesondere Mitarbeitende, die über ausgewiesene Erfahrung in der Strafverfolgung verfügen.
Zudem wird zu vereinbaren sein, wie zu verfahren ist, wenn sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
- als ungeeignet erweist;
- eines Verhaltens schuldig macht, das disziplinarrechtliche Massnahmen nach sich ziehen könnte.
Auch zu regeln ist das Verfahren bei Uneinigkeit zwischen fedpol und einem Kanton.
Gemäss Absatz 3 dürfen Mitarbeitende über Sachverhalte, von denen sie während ihres Einsatzes bei der PIU Kenntnis erhalten, ausserhalb der PIU nicht verfügen. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Einsatzes. Damit wird der informelle Austausch von Inhalten, die dem Datenschutz unterstehen, zwischen der PIU und der entsendenden Einheit untersagt.
Wünschbar ist dagegen, dass die Mitarbeitenden nach der Rückkehr von ihrem Einsatz bei der PIU das dort angeeignete methodische Wissen bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten an ihre Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Dazu gehören
68 SR 170.32