Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Nicht verbindlich für die Schweiz ist dagegen die Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27. April 2016 (PNR-Richtlinie)5, mit der die EU ihre Mitgliedstaaten zum Aufbau nationaler PNR-Systeme verpflichtet. Die Richtlinie ist keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes und verpflichtet die Schweiz damit nicht zur Umsetzung. Dennoch ist die Schweiz von deren Umsetzung betroffen, da die Luftverkehrsunternehmen auch für Flüge aus der Schweiz in die EU zur Datenübermittlung verpflichtet sind.

Die Schweiz verfügt seit dem 1. Oktober 2015 mit den Artikeln 104a und 104b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20056 (AIG) über die nötige Rechtsgrundlage, um API-Daten automatisiert zu bearbeiten. Diese werden jedoch derzeit – wie in der EU – nicht systematisch erhoben, sondern nur auf spezifischen, als risikobehaftet eingestuften Flügen aus Drittstaaten in die Schweiz. Diese Datenbearbeitung soll nicht nur einer verbesserten Grenzkontrolle sowie der Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen dienen, sondern auch der Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus (Art. 104a Abs. 1 Bst. c AIG).

API-Daten

Personalien Name, Vorname, Geschlecht,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit

Reisedokument Nummer, Ausstellerstaat, Art und

Ablaufdatum

Visum oder Aufenthaltstitel, Nummer, Ausstellerstaat, Art und

soweit verfügbar Ablaufdatum

Gebuchte Flugroute, soweit bekannt Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen /

Zielflughafen in der Schweiz

Beförderungs-Codenummer

Anzahl der mit dem betreffenden Flug

beförderten Personen

Datum und Zeit des geplanten Abfluges

und der geplanten Ankunft

Seit dem 1. Januar 2018 können die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz gestützt auf Artikel 21f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19487 (LFG) Passagierdaten einfordern, soweit diese Daten von den Luftverkehrsunternehmen «im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit» erhoben werden. Damit gelangen die

5Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhinderung,

Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.

6 SR 142.20

7 SR 748.0