Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zu den API-Daten in den Besitz der folgenden Flugpassagierdaten:
- allfällige Mitreisende;
- Informationen zur Zahlung, namentlich Zahlungsmethode und
verwendetes Zahlungsmittel;
- Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht worden ist.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Schweiz verfügt derzeit weder über die gesetzliche Grundlage noch über ein Informationssystem für die Bearbeitung von PNR. Als Bearbeiten gilt jeder Umgang mit Personendaten8, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben ‒ das heisst das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209[nDSG]).
Verschiedene Staaten, darunter auch wichtige Wirtschaftspartnerländer der Schweiz, verlangen seit längerem von den Luftverkehrsunternehmen, die bei ihnen landen, PNR-Daten.
Die Daten werden zur Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren Straftaten genutzt. Mit der systematischen Bearbeitung von Flugpassagierdaten lassen sich bei der Ein- oder Ausreise Personen lokalisieren, die national oder international gesucht werden. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden auf bisher polizeilich unbekannte Personen aufmerksam werden, die mit Terrorismus oder anderer Schwerstkriminalität in Verbindung stehen. PNR kann damit einen wichtigen Beitrag bei der Aufdeckung und Verfolgung international tätiger, krimineller Netzwerke leisten. Von der Verpflichtung zur Lieferung von PNR betroffen sind die Luftverkehrsunternehmen auch bei Flügen aus der Schweiz.
Mit den USA hat die Schweiz erstmals 2003 ein Abkommen abgeschlossen, das die Datenbekanntgabe vorsieht. Die Datenübermittlung für Flüge von der Schweiz nach Kanada basiert auf einem Memorandum of Understanding aus dem Jahr 2006.10
Der Datenaustausch zwischen der EU und der Schweiz soll einvernehmlich auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages festgelegt werden. Bis zu dessen Abschluss basiert die Datenübermittlung an die EU-Mitgliedstaaten auf einer Übergangslösung, die unter Mitwirkung des EDÖB erarbeitet worden ist. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) informierte die betroffenen Luftverkehrsunternehmen im Mai 2018 darüber, dass eine Übermittlung von Flugpassagierdaten an ersuchende EU-Mitgliedstaaten bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage möglich sei, wenn die Flugpassagiere in den Beförderungsbestimmungen der Luftverkehrsunternehmen über die Datenübermittlung informiert würden und damit einverstanden wären. Der EDÖB hat
8 Erklärung siehe Glossar im Anhang
9 BBl 2020 7639 [es wird im vorliegenden Bericht auf das neue Datenschutzgesetz verwiesen, das bei Inkrafttreten des Flugpassagierdatengesetzes Geltung haben wird].
10 Abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/2242.pdf